BAG zu Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit
Arbeitsrecht |Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az.: 9 AZR 234/21) entschieden, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall von Arbeitstagen bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist.
Im konkreten Fall war die Klägerin bei der Beklagten drei Tage pro Woche als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätten ihr nach dem U ein Erholungsurlaub von 28 Werktagen pro Jahr zugestanden, sodass dies bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach. Die Beklagte führte infolge Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie Kurzarbeit ein. Dazu schlossen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, aufgrund dessen die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Die Beklagte nahm aufgrund der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle eine Neuberechnung des Jahresurlaubs vor und bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Die Klägerin hat sich mit einer Klage gegen die Neuberechnung gewandt und ist der Auffassung, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage behandelt werden müssten. Demnach sei die Beklagte nicht zur Kürzung des Urlaubs berechtigt gewesen.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenfalls ohne Erfolg. Demnach hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Jahr 2020. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage belaufe. Sofern die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag mehr oder weniger als sechs Arbeitstage pro Woche betrage, sei die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen. Demnach ergab sich zunächst ein Jahresurlaub der Klägerin von 14 Arbeitstagen. Der kurzarbeitsbedingte Arbeitsausfall rechtfertige aber eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Dabei seien aufgrund vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nicht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen, sodass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage übersteige.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundearbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 41/21 vom 30.11.2021