BAG zu Nachtzuschlag für Schichtarbeit
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az.: 10 AZR 334/2020) entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, wonach sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn diese im Schichtsystem geleistet wird, gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen kann.
Im konkreten Fall leistete der Kläger bei der Beklagten, die in Hamburg eine Brauerei betreibt, Schichtarbeit. Nachdem Manteltarifvertrag für Beschäftigte in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für die Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. Daneben enthalten ist auch die Regelung, dass für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystem erbracht wird, ein Zuschlag von 50 % zu leisten ist. Der Kläger trägt vor, dass die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen widerspreche. Die Gesundheitsgefahren bei regelmäßiger Nachtschichtarbeit seien demnach deutlich gravierender als diejenigen nur gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Während der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen habe, geht die Beklagte von der Wirksamkeit der Tarifnorm aus. Damit solle eine besondere Belastung unvorbereitet zur Nachtarbeit herangezogener Arbeitnehmer ausgeglichen werden.
Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg. Das Gericht ist der Ansicht, dass Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer miteinander vergleichbar seien. So seien nach den Regelungen des Manteltarifvertrags bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen private und kulturelle Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Danach könne der höhere Zuschlag nicht den Zweck verfolgen, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Weitere sachliche Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, seien zudem nicht ersichtlich.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 47/2020 vom 09.12.2020