BAG zu Entschädigung wegen Benachteiligung
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil (Az.: 8 AZR 313/20) entschieden, dass der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, regelmäßig die Vermutung im Sinne des § 22 AGG begründet, dass der/die erfolglose schwerbehinderte Bewerber/in im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde.
Im konkreten Fall streiten die Parteien darüber, ob der beklagte Landkreis dazu verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen. Der beklagte Landkreis hatte im November 2017 über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot veröffentlicht. Dieses enthielt einen zum 1. Februar 2018 zu besetzende Stelle als „Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert eingestufte Kläger bewarb sich unter Angabe seiner Schwerbehinderung erfolglos auf die Stelle. Der Kläger wandte sich, nachdem ihm vom Landkreis mitgeteilt wurde, dass dieser sich für einen anderen Bewerber entschieden habe, daraufhin an den beklagten Landkreis und trug vor, dass er als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren nicht berücksichtigt wurde, sodass er einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend mache. Eine Antwort des Landkreises blieb aus, sodass der Kläger Klage erhob.
Dabei vertat er die Auffassung, dass der beklagte Landkreis ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert habe, indem dieser den freien Arbeitsplatz nicht den Vorgaben von § 165 Satz 1 SGB IX entsprechend der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet habe und den Kläger entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl ihm nicht offensichtlich die fachliche Eignung fehle. Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte die Revision des Klägers vor dem BAG Erfolg. Indem der beklagte Landkreis es entgegen § 165 Satz 1 SGB IX unterlassen habe, den ausgeschriebenen, mit schwerbehinderten Menschen besetzbaren Arbeitsplatz der zuständigen Arbeitsagentur zu melden, werde eine Vermutung für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung begründet. Insbesondere stelle die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit keine Meldung nach § 165 Satz 1 SGB IX dar, sodass dem Kläger ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zustehe.
Informationsquelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 40/21 vom 25.11.2021