BAG: Vorlagefrage Jahresurlaub an EuGH
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung bezüglich der Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach §§ 194 ff. BGB verjährt, ersucht.
In dem konkreten Fall war die Klägerin als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin bei dem Beklagten beschäftigt. Dabei hatte sie pro Kalenderjahr einen Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2012, dass ihr Resturlaubsanspruch von 76 Tagen aus dem Kalenderjahr 2011 sowie den Vorjahren nicht am 31. März 2012 verfalle, da die Klägerin wegen des hohen Arbeitsaufwandes in der Kanzlei ihren Urlaub nicht habe antreten können. Von 2012 bis 2017 gewährte der Beklagte jeweils 95 Arbeitstage Urlaub. Mit ihrer Klage aus dem Jahr 2018 verlangt die Klägerin die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Demgegenüber berief sich der Beklagte auf Verjährung und hat geltend gemacht, dass die Urlaubsansprüche, deren Abgeltung die Klägerin verlange, nach § 195 BGB verjährt seien.
Das Landesarbeitsgericht hat diese Auffassung abgelehnt und den Beklagten zur Abgeltung von 76 Arbeitstagen aus den Jahren 2013 bis 2016 verurteilt. Im Rahmen der Revision ist es aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung nicht bereits verjährt waren. Die Urlaubsansprüche konnten nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen, da dies in unionsrechtskonformer Auslegung nur dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes konkret dazu aufgefordert hat, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, da dieser ansonsten verfallen könne. Einen derartigen Hinweis hat der Beklagte nicht erteilt.
Aufgrund dessen stellt sich nach dem BAG nun die Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub der Verjährung nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB unterliegt, wenn dieser wegen unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen konnte. Dies wird nun der EuGH zu klären haben, dessen Entscheidung Bindungswirkung für das BAG hat.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 29.09.2020