BAG richtet Vorlagefragen an EuGH
Arbeitsrecht | Das Bundesarbeitsgericht hat Vorlagefragen bezüglich tarifvertraglicher Bestimmungen zur Vergütung von Teilzeitbeschäftigten im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH gerichtet.
In dem Verfahren ist die Beklagte ein Luftfahrtunternehmen und der Kläger bei diesem als Flugzeugführer und Erster Offizier in Teilzeit beschäftigt. Die Arbeitszeit ist auf 90% der Vollarbeitszeit reduziert, sodass der Kläger um eine 10% ermäßigte Grundvergütung erhält. Nach den tarifvertraglichen Bestimmungen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, erhält ein Arbeitnehmer eine über die Grundvergütung hinausgehende Mehrflugdienststundenvergütung, wenn er eine bestimmte Anzahl von Flugdienststunden im Monat geleistet und dadurch die Grenzen für die erhöhte Vergütung überschritten hat. Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Teilzeit und Vollzeit enthalten die sog. Auslösegrenzen dabei nicht.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die erbrachten Mehrflugdienststunden eine höhere als die bereits geleistete Vergütung. Seiner Ansicht nach seien die tarifvertraglichen Bestimmungen unwirksam, da Teilzeitbeschäftigte schlechter behandelt würden als Vollzeitbeschäftigte. Für diese Ungleichbehandlung bestehe auch kein sachlicher Grund. Die Auslösegrenzen seien entsprechend seinem Teilzeitanteil abzusenken. Demgegenüber hält die Beklagte die Regelungen im Tarifvertrag für wirksam. Die Mehrflugdienststundenvergütung diene dem Ausgleich besonderer Arbeitsbelastung, die erst bei Überschreitung der tariflichen Auslösegrenzen bestünden.
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgab, hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht hat der Zehnte Senat nun den EuGH um die Auslegung europarechtlicher Bestimmungen ersucht. So stellt das Gericht unter anderem die Frage, ob im Rahmen der Prüfung einer Schlechterstellung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten, weil eine zusätzliche Vergütung von der Überschreitung einer einheitlich geltenden Zahl von Arbeitsstunden abhänge, auf die Gesamtvergütung und nicht auf den Entgeltbestandteil der zusätzlichen Vergütung abzustellen sei. Daneben legt das BAG die Frage vor, ob eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten dadurch gerechtfertigt werden kann, dass mit der zusätzlichen Vergütung der Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung bezweckt werde.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts, Pressemitteilung Nr. 40/20 vom 11.11.2020