ArbG zu unwirksamer Befristung
Arbeitsrecht | Das Arbeitsgericht Berlin hat mit einem Urteil (Az.: 36 Ca 15296/20) entschieden, dass ein von beiden Seiten lediglich in elektronsicher Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag nicht den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung genügt, sodass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Im konkreten Fall hatten sowohl der Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eine eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur geschlossen. Wie sich aus § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergibt, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform. Das Arbeitsgericht Berlin hat demnach entschieden, dass jedenfalls die von den Parteien verwendete Form der Signatur diesem Schriftformerfordernis nicht genüge.
So führte das Gericht zur Begründung aus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 126a BGB, sofern man davon ausgehe, dass eine solche zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, im konkreten Fall nicht vorliege. Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei vielmehr eine Zertifizierung des verwendeten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die dafür zuständige Bundesnetzagentur habe für das vorliegend genutzte System jedoch nicht bestanden. Daraus folge mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung, sodass der Vertrag gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte.
Informationsquelle: Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin, Pressemitteilung Nr. 43/21 vom 26.10.2021