Arbeitsgericht zur fristlosen Kündigung
Arbeitsrecht | Das Arbeitsgericht Köln hat mit einem Urteil (Az.: 5 Ca 1353/20) entschieden, dass die fristlose Kündigung eines kommunalen Sachbearbeiters, der zwei Bürgern, die Wohngeldanträge gestellt hatten, ein zinsloses Darlehen aus seinem Privatvermögen gewährt hat, für unwirksam erklärt.
Im konkreten Fall war der Kläger seit 2016 als Verwaltungsangestellter bei einem kommunalen Arbeitgeber beschäftigt und war dort seit 2018 für die Wohngeldbearbeitung zuständig. Nachdem ein Wohngeldantrag aus August 2019 bis Ende des Jahres nicht bearbeitet wurde, erkundigte sich die Antragstellerin und verwies auf ihre angespannte finanzielle Situation. Daraufhin bot der Kläger ihr an, ein zinsloses Darlehen aus seinem Privatvermögen zu gewähren. Im Anschluss kam es zur Übergabe eines Betrages von 500 Euro.
Nachdem der Wohngeldantrag daraufhin immer noch nicht bearbeitet wurde, erstattete die Antragstellerin Anfang 2020 eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Im Rahmen der Ermittlungen kam heraus, dass der Kläger in mindestens einem weiteren Fall ähnlich verfahren war. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis danach fristlos, woraufhin der Kläger sich darauf berief, von der Arbeit überfordert gewesen zu sein. Demgegenüber erklärte die Arbeitgeberin, dass sie dem Kläger bereits weniger Fälle zugeteilt habe und durch das Verhalten des Klägers zu einer Rufschädigung geführt habe.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung für unwirksam befunden und zur Begründung ausgeführt, dass die Kündigung nicht das mildeste Mittel gewesen sei. Weiterhin habe der Kläger durch sein Verhalten keinen eigenen Vorteil erzielt und auch seine Überforderung war der Arbeitgeberin bekannt. Vor dem Ausspruch einer Kündigung hätte die Arbeitgeberin vielmehr noch andere Maßnahmen in Betracht ziehen müssen.
Informationsquelle: Pressestelle des Arbeitsgerichts Köln, Pressemitteilung Nr. 4/2020 vom 24.08.2020