Arbeitsgericht zu Kurzarbeit und Urlaubsanspruch
Arbeitsrecht | Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil (Az.: 6 Sa 824/20) entschieden, dass während der Kurzarbeit Null wegen fehlender Arbeitspflicht auch keine Urlaubsansprüche in dieser Zeit bestehen.
In dem Fall ist die Klägerin seit dem Jahr 2011 als Verkäuferin mit Backtätigkeiten bei der Beklagten, einem Betrieb mit Systemgastronomie, in einer Drei-Tage-Woche teilzeitbeschäftigt. Der Klägerin stehen vereinbarungsgemäß pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 01.04.2020 galt für die Klägerin aufgrund der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Die Beklagte hatte der Klägerin im August und September insgesamt 11,5 Tage Urlaub gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kurzarbeit keinerlei Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. So erfolge konjunkturbedingte Kurzarbeit im Interesse der Arbeitgeberin und sei auch keine Freizeit, zumal die Kurzarbeit jederzeit beendet werden könne, was zu einer fehlenden Planbarkeit der freien Zeit führe. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 ungekürzter Urlaub zustehe in Höhe von 14 Arbeitstagen zustehe und ihr danach noch 2,5 Arbeitstage zu gewähren seien. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstünden.
Das LAG Düsseldorf hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage ebenso wie die Vorinstanz abgewiesen. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober habe die Klägerin keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Vielmehr stehe ihr der Jahresurlaub nur anteilig im gekürzten Umfang zu, wobei für jeden Monat der Kurzarbeit Null eine Kürzung um 1/12 vorzunehmen sei. Da der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die gegenseitigen Leistungspflichten jedoch aufgehoben, sodass Kurzarbeiter vorübergehend wie Teilzeitbeschäftigte zu behandeln seien. Auch bei diesen erfolge eine anteilige Kürzung des Erholungsurlaubs. Die Entscheidung entspreche auch dem Europäischen Recht, da nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null ein Mindesturlaubsanspruch nicht entstehe.
Informationsquelle: Pressestelle des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 5/2021 vom 12.03.2021