Der für das Handelsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhan-delt heute in folgender Sache:
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für den Online-Shop ist geregelt: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ Die klagende Verbraucherzentrale hält unter anderem diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klausel sei nicht zu beanstanden, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* darstelle und damit bereits nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Dies folge daraus, dass vorliegend die Beklagte gegenüber ihren Kunden eine Schickschuld und keine Bringschuld eingehe. Aus einer etwaigen Montageverpflichtung der Beklagten ergebe sich nichts anderes, da die Montage der im Online-Shop verkauften Möbel nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gesondert hinzugebucht werden müsse. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. * § 307 BGB (Inhaltskontrolle) (…) (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. (…)
LG Ellwangen – Urteil vom 10. Februar 2012 – 5 O 234/11, OLG Stuttgart – Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 U 45/12
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 180/2013 vom 04.11.2013