Der für das Markenrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist auf eine Verhandlung – Mikado – am 23. Oktober 2014 in Sache unlautere Nachahmung von Süßwaren hin. Klägerin ist die Griesson – de Beukelaer GmbH & Co. KG mit der Dachmarke „deBeukelaer“.
I ZR 133/13 (Mikado) LG Köln – Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 356/10 OLG Köln – Urteil vom 28. Juni 2013 – 6 U 183/12 GRUR-RR 2013, 472 = WRP 2013, 1508
Die Klägerin bietet in Deutschland seit 1982 unter der Dachmarke „De Beukelaer“ und der Produktbezeichnung „Mikado“ dünne, teils mit Schokolade umhüllte Keksstangen an, die in 75-Gramm-Verpackungen vertrieben werden. Die Beklagte vertreibt in der Türkei teilweise mit Schokolade überzogene dünne Keksstangen in 50-Gramm-Verpackungen, die mit Abbildungen der Produkte sowie der Bezeichnung „Biscolata Stix“ und dem Kennzeichen „S.“ der Beklagten versehen sind. Die Beklagte stellte die Süßwaren im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse in Köln aus. Die Klägerin beanstandet die Produkte der Beklagten als unlautere Nachahmung ihrer Süßwaren. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens in erster Linie der Keksstangen, hilfsweise der Keksstangen in der konkreten Verpackung, in Deutschland in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit sich dieser isoliert auf die Keksstangen bezogen hat, als verjährt angesehen. Dagegen hat das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der in den Kartons verpackten Keksstangen bejaht. Es hat angenommen, derjenige Verbraucher, der die Keksstangen der Klägerin bei früherer Gelegenheit unverpackt wahrgenommen habe, werde die auf der Verpackung abgebildeten, nahezu identisch gestalteten Keksstangen der Beklagten damit verwechseln oder zumindest annehmen, es handele sich bei den auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichen um eine Zweitmarke der Klägerin. Zudem habe die Beklagte durch die quasi-identische Nachahmung der Keksstangen der Klägerin den guten Ruf der Klägerprodukte unangemessen ausgenutzt. Aufgrund der Ausstellung auf der Messe habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 139/2014 vom 01.10.2014