Der für das Urheberrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhan-delt am 18. Juni 2014 in folgender Sache:
I ZR 214/12, 215/12, 220/12 (GVL Gesamtverträge)
OLG München – Urteile vom 27. September 2012 – 6 Sch 15/10 WG, 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG
Die Klägerin vertritt als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und die Musikvideoproduzenten. Sie verlangt von den Beklagten, Vereinigungen von Tanzschulen, zum Zwecke der Vergütung der Musikwiedergabe in den Tanzkursen den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages. Nach der bisher zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung wurden die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte mit einem Aufschlag von 20 % auf den für die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe von Tonträgern geltenden Tarif der GEMA vergütet.
Die Klägerin ist der Auffassung, der bisher praktizierte Aufschlag von 20 % auf den GEMA-Tarif sei unangemessen niedrig. Ihr stehe ein Aufschlag von 100 % zu, weil Urheber und Leistungsschutzberechtigte als gleichwertig anzusehen seien.
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat den Parteien einen Einigungsvorschlag vorgelegt, wonach der Klägerin ein Zuschlag von 30 % auf den anwendbaren GEMA-Tarif zustünde. Gegen diesen Einigungsvorschlag hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Das für die Festsetzung von Gesamtverträgen zuständige Oberlandesgericht München hat einen Gesamtvertrag festgesetzt, der als Vergütung der Leistungsschutzberechtigten einen Zuschlag von 30 % vorsieht.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin ihr Begehren nach Gleichbehandlung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten weiterverfolgen.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung 13/2014 vom 24.01.2014