Werbung mit geographischen Her- kunftsangaben, §§ 126-129 MarkenG
Neben Unternehmens- und Produktmarken und Logo´s sind auch geographische Herkunft- sangaben schutzfähig. Herkunftsangaben sind Namen von Orten und Gebieten jeglicher Größe, vom kleinen Dorf bis zu einem Erdteil. Bewirbt ein Unternehmen ein Produkt, zum Beispiel „Frankfurter Würstchen“ oder “ Himalaya Salz“, ist dies eine geographische Herkunftsangabe. Bei Marken mit einer „EU- Qualitätssiegel“ geschützten Herkunftsbezeichnung handelt es sich oft um Agrar- und Lebensmittel. Eine Irreführung könnte dann vorliegen, wenn die Angaben bzw. die Bezeichnung bei einem nicht unerheblichen Teil eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft hervorruft.