Der für das Markenrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist auf folgenden Verhandlungstermin: 18. Juni 2014 hin.
I ZR 228/12 (Farbmarke Gelb)
Landgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11, OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12
GRUR-RR 2013, 213
Die Klägerin ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke „Gelb“. Sie vertreibt unter anderem zweisprachige Wörterbücher, die sie seit dem Jahr 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blau gehaltenen „L“ gestaltet. Die Beklagte vertreibt eine Sprachlernsoftware, die ebenfalls in einer gelben Kartonverpackung angeboten wird. Darüber hinaus verwendet sie einen entsprechenden gelben Farbton in ihrer Werbung und in ihrem Internetauftritt.
Die Klägerin meint, die Verwendung des gelben Farbtons durch die Beklagte sei mit ihrer Farbmarke verwechselungsfähig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Argumentation entgegengetreten, sie benutze den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für ihre Produkte. Die von der Beklagten beantragte Löschung der Farbmarke der Klägerin hatte vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig (I ZB 61/13).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Die Beklagte habe die gelbe Farbe auf ihren Produktverpackungen und in der Werbung kennzeichenmäßig benutzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werde. Da zwischen den Wörterbüchern der Klägerin und der Sprachlernsoftware der Beklagten eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe und die verwendeten Gelbtöne hochgradig ähnlich seien, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr irrig davon ausgehe, die Sprachlernsoftware der Beklagten werde von der Klägerin angeboten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 091/2014 vom 04.06.2014