Markenrecht | EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az.: C-421/13 „Apple“ – Flagship Stores Mit Urteil vom 10.07.2014 hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass grundsätzlich auch die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte als Marke eingetragen werden kann. Der Entscheidung lag die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke der Firma Apple zu Grunde, die aus der graphischen Darstellung Ihrer typischen Ladengeschäfte bestand. Während das United States Patent and Trademark Office im Jahr 2010 diese Marke für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computersoftware, Computerperipheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen eingetragen hatte, führte die im Rahmen der beantragten internationalen Registrierung dieser Marke durch das deutsche Patent und Markenamt (DPM A) durchgeführte Prüfung zur Ablehnung. Begründet wurde diese Ablehnung damit, dass in der Abbildung der Verkaufsstätten nichts anders zu sehen sei als die Darstellung eines wesentlichen Aspekts der Handelsdienstleistungen des anmeldenden Unternehmens; ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren könne der Verbraucher darin nicht sehen. Die gegen diese Entscheidung beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde führte letztendlich zur Vorlage beim EuGH. In der oben genannten Entscheidung führt der europäische Gerichtshof dazu aus, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte jedenfalls dann als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, wenn die Darstellung geeignet ist, die vom Anmelder angebotenen Dienstleistungen von denen anderer Unternehmer zu unterscheiden und der Eintragung keine anderen Eintragungshindernisse entgegenstehen. Verfasser: Heinrich Truelsen, Rechtsanwalt Anwalt für Markenrecht