Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Entscheidung vom 10.02.2014 eine Geldbuße in Höhe von 55 Mio. Euro gegen die Melitta Europa GmbH & Co. KG verhängt und demnach die Bußgeldentscheidung des Bundeskartellamtes vom 21.12.2009 bestätigt.
Diesem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ging die Entscheidung des Bundeskartellamts aus dem Jahre 2009 voraus, in dem es Geldbußen in Höhe von insgesamt 159,5 Mio. Euro gegen die Alois Dallmayr Kaffee oHG, die Melitta Kaffee GmbH und die Tchibo GmbH erlassen hatte. Diese Kaffeeröstereien sahen sich dem Vorwurf ausgesetzt, dass diese Unternehmen seit mindestens Anfang 2001 bis zur Durchsuchung der Unternehmen im Juli 2008 über Höhe, Umfang, Zeitpunkt der Bekanntgabe sowie das Inkrafttreten beabsichtigter Preiserhöhungen miteinander abgesprochen hätten, was insbesondere für fünf Preiserhöhungen in der Zeit zwischen 2003 und 2008 gelten sollte, von denen zumindest vier auch umgesetzt worden seien. Während die Alois Dallmayr Kaffee oHG ihren Bußgeldbescheid in der Folge akzeptiert hatte, hatten dagegen die Melitta Kaffee GmbH und die Tchibo GmbH Einspruch eingelegt. Allerdings hatte auch die Tchibo GmbH ihren Einspruch im August 2013 zurückgenommen. Die Gesellschafter der Melitta Kaffee GmbH dagegen hatten das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit einer ihrer Schwestergesellschaften, der Melitta Europa GmbH & Co. KG verschmolzen, um möglicherweise der Bußgeldhaftung zu entgehen. Allerdings wurde im Jahre 2013 das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen dahingehend geändert, dass auch Rechtsnachfolger für die ausgesprochenen Bußgelder zu haften habe. Auch wenn die Umstrukturierung bei Melitta vor dieser Gesetzesänderung erfolgte, urteilte das OLG Düsseldorf, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen der Melitta Kaffee GmbH und der Melitta Europa GmbH & Co. KG von Identität auszugehen sei und demnach die Melitta Europa GmbH & Co. KG auch für das gegen die Melitta Kaffee GmbH verhängte Bußgeld zu haften habe.
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist aber noch nicht rechtskräftig, da die Melitta Europa GmbH & Co. KG hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt hat.
Verfasser: Martin Engel, Rechtsanwalt