Der für das Vertragsrecht zuständige Bundesgerichtshof verkündet am 04.04.2014 in der folgenden Sache:
Verhandlungs-termin: 10. Januar 2014
V ZR 275/12
LG Berlin – Urteil vom 15. März 2011 – 5 O 464/09
Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 20 U 92/12
Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten?
Mit notariellem Vertrag vom 29. März 2004 kauften die Klägerin und eine weitere Person von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach Übergabe stellten die Käufer fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Der Verkehrswert des Anwesens betrug – wie das Kammergericht später feststellte – bei Vertragsschluss in mangelfreiem Zustand 600.000 €, im Zustand mit dem Hausschwammbefall hingegen nur 507.202 €. Das Landgericht erließ ein rechtskräftiges Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren verurteilte es sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 134.129,86 €. Ferner stellte es fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig.
Nach der Vornahme weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Kammergericht hat in den Gründen u. a. ausgeführt, dass eine Begrenzung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht komme. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks ohne Schwammbefall auszugehen. Dieser liege bei 600.000 €, während die Schadensersatzzahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden seien, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der Senat hat die Revision, mit der die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen wollen, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3 BGB) der Höhe nach begrenzt sein kann, ist bislang nicht geklärt. Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 stellte sich diese Frage nicht, da die Schadensersatzpflicht nach § 463 BGB aF auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache begrenzt war, wenn der Käufer – wie hier – an dem Vertrag festhielt.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung 13/2014 vom 24.01.2014