Verhandlungstermin: 6. Mai 2014
VI ZR 376/12
LG Karlsruhe – Entscheidung vom – 22. Dezember 2011 – 6 O 211/11
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom – 1. August 2012 – 7 U 6/12
Die Klägerin, eine selbständige Zahnärztin, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Sie hatte am 17. Juli 2001 bei der Metro Cash & Carry Deutschland GmbH in Karlsruhe das von der Beklagten importierte Haushaltsgerät „Alaska Zerkleinerer MC 3000“ gekauft. Sie macht geltend, das Küchengerät weise einen Produktfehler auf, weil nicht sichergestellt sei, dass sich das Schneidmesser mit seinen sehr scharfen Klingen außerhalb des Gehäuses des Plastikbechers in Rotation setzen lasse. Aufgrund dessen habe sie sich im 12. September 2010 an dem Messer verletzt; zwei Finger ihrer rechten Hand seien fast durchtrennt worden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob das Berufungsgericht einen Fehler des Produkts zu Recht verneint hat.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 13/2014 am 24.01.2014