Der für das Vertragsrecht und Internetrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 06. Februar 2014 in folgender Sache:
I ZR 75/13 (Boykottaufruf zur Kontokündigung)
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juli 2012 – 3-10 O 17/12
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. März 2013 – 6 U 184/12, MMR 2013, 374 = K&R 2013, 405
Die Klägerin machte als Inkassounternehmen Geldforderungen eines Internetdienstleistungsunternehmens gegenüber einem Verbraucher geltend, nachdem dieser seine persönlichen Daten auf einer Internetseite eingegeben und den Button „Jetzt anmelden“ angeklickt hatte. Neben der Anmeldemaske fand sich unter der Überschrift „Vertragsinformationen“ die Angabe, dass dem Internetnutzer durch Drücken des Buttons Kosten von 96 € jährlich entstehen.
Nachdem der Verbraucher von der Betreiberin der Internetseite eine Rechnung über 96 € erhalten hatte, erklärte die Beklagte, die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, in dessen Namen unter Verweis auf den angeblich bewusst versteckten Preishinweis die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung über die Unentgeltlichkeit der angebotenen Leistung. Gleichwohl mahnte die mit der Forderungseinziehung beauftragte Klägerin die Zahlung des Geldbetrags auf ihr Girokonto an.
Daraufhin forderte die Beklagte das kontoführende Kreditinstitut zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin auf. Zur Begründung führte sie an, die von der Auftraggeberin der Klägerin unterhaltene Internetseite sei rechtswidrig und offenkundig wettbewerbswidrig; der Tatbestand des Betrugs sei erfüllt. Das Kreditinstitut könne durch die Kündigung und Sperrung des Girokontos der mit dem Inkasso der unberechtigten Forderungen beauftragten Klägerin zur Begrenzung des finanziellen Schadens der Opfer beitragen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung derartiger Kündigungs- und Sperraufforderungen, die sie als unberechtigten Eingriff in ein fremdes Vertragsverhältnis und rechtswidrige Störung ihres Geschäftsbetriebs ansieht. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Vorgehen sei durch das im Interesse der Verbraucher liegende Ziel gerechtfertigt, vor Kostenfallen im Internet bewahrt zu werden.
Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage unter Verweis darauf stattgegeben, dass der Beklagten zur Bekämpfung des gerügten Missstands der Rechtsweg offenstehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung 13/2014 vom24.01.2014