Der für das Markenrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist auf folgenden Verhandlungstermin: 3. Juli 2014 hin.
I ZR 167/12 (ENERGY & VODKA) LG Paderborn – Urteil vom 10. Januar 2012 – 6 O 28/11 OLG Hamm – Urteil vom 10. Juli 2012 – I-4 U 38/12 WRP 2012, 1572
Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, unter anderem in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche als „ENERGY & VODKA“ bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7 % aus Wodka und zu 73,3 % aus einem ebenfalls von der Beklagten vertriebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk. Es hat einen Alkoholgehalt von 10 %. Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränkes als „ENERGY & VODKA“ einen Verstoß gegen die Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Bezeichnung „ENERGY& VODKA“ als nährwertbezogene Angabe angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Health-Claims-Verordnung* angenommen, weil sie eine nährwertbezogene Angabe und nicht lediglich eine rein objektive Beschaffenheitsangabe enthalte. Mit der Angabe „ENERGY& VODKA“ werde dem Verbraucher suggeriert, dass dem derart bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukämen. Der Verbraucher schreibe dem Getränk daher eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. *Art. 4 der Health-Claims-Verordnung lautet: … (3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 91/2014 vom 04. Juni 2014