Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) drängen darauf, die gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenz-anfechtung zu lockern. Sie sind der Meinung, dass eine Insolvenzanfechtung nur dann erfolgreich durchzuführen sei, wenn dem Gläubiger eine unlauteres und betrügerisches Verhalten nachgewiesenen werden kann und nicht, wie es dem aktuellen Insolvenzrecht entspricht, wenn bei dem Gläubiger der Vorsatz vermutet werden kann, dass er die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Der BGH hat allerdings festgehalten, dass eine tatsächlich eingehaltene Ratenzahlungs-vereinbarung des Schuldners die Vermutung einer Zahlungseinstellung seitens des Gläubigers beseitigen kann (Az. IX ZR 3/12). Zwingende Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner die Raten wirklich erbringen kann. Die Vermutung der Kenntnis der Zahlungseinstellung seitens des Gläubigers wirkt allerdings dann fort, wenn der Schuldner lediglich auf eine sehr hoch angelaufene Schuldensumme lediglich die letzten beiden Raten ordnungsgemäß bezahlt. Dies soll nach dem BGH allerdings nicht bedeuten, dass jegliche Sanierungsbemühungen durch den Schuldner hinsichtlich einer drohenden Insolvenz der Boden entzogen würde. Der Benachteiligungsvorsatz seitens des Gläubigers kann nur dann entfallen, wenn der Schuldner ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegt und nicht auf das „Prinzip Hoffnung“ baut (Az. IX ZR 52/10).
Verfasser: Martin Engel, Rechtsanwalt