Anwalt für Arbeitsrecht zum Urteil vom 10.04.2013, Az. 5 AZR 122/12 des Bundes-arbeitsgerichts, 5. Senat
Im vorliegenden Fall hatte sich das BAG mit der Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei der Vergütung von Überstunden zu beschäftigen, wenn diese nicht von dem Arbeitgeber angeordnet wurden.
Hier hatte der Kläger, der bei der Beklagten als Handwerker im Gebäudemanagement beschäftigt war, nach eigens erfolgter Kündigung, die Vergütung von insgesamt 498 Überstunden geltend gemacht, die während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angefallen seien. Die Überstunden seien von dem damaligen Geschäftsführer angeordnet bzw. zumindest geduldet worden. Hilfsweise begehrte der Kläger die Vergütung von insgesamt 262,47 Überstunden, die die Beklagte anhand von Excel-Tabellen vorgelegt habe. Die Klage war in allen Instanzen nicht erfolgsversprechend.
Als Begründung führte dass BAG aus, dass die Anforderungen an die Darlegung der geleisteten Überstunden nicht zu hoch sein dürften, davon allerdings die Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Tatsachenvortrags strikt zu trennen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht seitens des Arbeitgebers nur dann eine Vergütungsverpflichtung der Überstunden, wenn dieser die Überstunden auch angeordnet oder zumindest gebilligt oder geduldet hat oder diese Überstunden zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen ist. Der Arbeitnehmer trägt allerdings zu all diesem Tatsachenvortrag die Darlegungslast und Beweislast. Diesbezüglich muss der Arbeitnehmer schlüssig mitteilen, wann und auf welche Weise wie viele Überstunden geleitet wurden, dass ein konkreter Zeitrahmen für die Leistung vorgesehen war und dass die Arbeitsleistung nur durch diese Überstunden zu bewältigen war. Auch hinsichtlich dessen dass die Überstunden geduldet wurden, trägt der Arbeitnehmer bei der Berufung auf den Vergütungsanspruch die Darlegungslast und Beweislast.
Im Endergebnis ist dem Arbeitnehmer daher zu empfehlen, zum einen konkret zu belegen, welche Überstunden wann und wo geleistet wurden und zum anderen sich die geleisteten Überstunden von dem Arbeitgeber zeitnah gegenzeichnen zu lassen.
Verfasser: Martin Engel, Rechtsanwalt