Der für das Handelsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhan-delt am 12.02.2014 in folgender Sache:
VIII ZR 46/13
LG Gießen – Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 O 20/10
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 24. Januar 2013 – 3 U 142/11
Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in das Neubauvorhaben eines Bauherrn und bestellte dafür bei der Beklagten die von ihr listenmäßig angebotenen, für die Aluminiumverblendung benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein weiteres Unternehmen mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger. Dieser montierte die Leisten auf den Holzfensterrahmen und baute die fertigen Fenster ein. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminiumverblendungen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung der Verblendungen an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung durch Erneuerung sämtlicher Verblendungen und schätzt die Gesamtkosten einschließlich der Ein- und Ausbaukosten auf 43.209,46 €.
Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung von 23.209,46 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß §§ 437, 440, 280, 281 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet und habe nicht nur die Kosten der Ersatzlieferung neuer Aluminiumprofile, sondern auch die Aus- und Einbaukosten zu tragen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
* § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (…)
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…)
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (…).
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 13/2014 vom 24.01.2014