Wettbewerbsrecht | Das Hotelbuchungsportal Booking.com wurde für die Fortführung der Bestpreisklausel in Hotelverträgen abgemahnt. Durch die Bestkreisklausel sind die Hotels verpflichtet, dem jeweiligen Portal Vorzüge wie z.B. den günstigsten Preis einzuräumen. Booking.com hat trotz der durch das OLG Düsseldorf bestätigte Untersagungsentscheidung gegen das Portal HRS, weiterhin an der Bestpreisklausel festgehalten. Mit der Abmahnung drückte das Bundeskartellamt seine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aus, da die Bestpreisklausel unter anderem den Wettbewerb zwischen den Portalen einschränkt und zudem den Marktzutritt von anderen Anbietern erschwert.
Informationsquelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 02.04.2015