Vertragsrecht | In der Vergangenheit war es insbesondere bei so genannten Billigfliegern gängige Praxis den Passagier online durch extrem günstige Angebote anzulocken. Nicht selten vervielfachte sich dann der Endpreis, wenn zum eigentlichen Flugpreis noch Steuern und Gebühren hinzukamen. Ein effektiver Vergleich mit anderen Airlines war somit nicht durchführbar.
Nun hat der EuGH entschieden, dass die Fluggesellschaften den Endpreis für den ausgewählten Flug und für alternative Verbindungen, anzeigen müssen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen AirBerlin. Die Fluggesellschaft warb einst sogar mit Flügen für 99 Cent auf ihrer Homepage. AirBerlin hält das Urteil für überholt. Sie hätten laut eigenen Angaben, ihre Preisanzeige auf der Internetseite schon vor Klageerhebung verändert. Nun könne man in einer Tabelle alle Zuschläge nachlesen und sich ggf. noch den Netto-Flugpreis und den Treibstoff- und Sicherheitszuschlag einblenden. Für AirBerlin Kunden dürfte sich somit durch das Urteil nichts verändern.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hofft auf ein Grundsatzurteil. Denn das Preisproblem liegt nicht lediglich an den Fluggesellschaften sondern verlagert sich vermehrt auch auf Online-Reisebüros. Diese geben anfallende Servicepauschalen und Zahlungsgebühren viel zu spät an.