Vertragsrecht | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Autohändler bei einem Rostschaden eines Vorführwagens haftet, wenn dieser innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt. Geklagt hatte die Käuferin eines Vorführwagens. Dieser wies bereits ein Jahr nach dem Kauf Rostschäden an Kotflügel, Heckklappe und Türen auf. Die Klägerin verklagte den Händler auf Kostenersatz für die Reparatur. Der Autohändler lehnte die Zahlung mit Verweis auf eine AGB-Klausel in dem Kaufvertrag ab. In dieser war die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt worden. Der BGH erklärte die Klausel wegen Undurchsichtigkeit für nichtig. Im Übrigen gelte eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Sachmängeln und damit verbundenen Schadensersatzansprüchen.
Informationsquelle: FAZ online vom .29.04.2015