Vertragsrecht | Verkündungstermin: 20. Januar 2015
Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Währungsswapvertrages (sog. „Cross-Currency-Swap“).
Der Kläger, ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften, schloss im September 2008 mit der Landesbank Baden-Württemberg einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen Cross-Currency-Swap-Vertrag (CCS-Vertrag) mit dem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF) ab. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren und enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen solchen von 795.000 CHF. Die Landesbank verpflichtete sich in dem CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen; der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H. von 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.
Im Mai 2010 verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf das die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 €, der als „Risikolinie“ für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Während der Vertragslaufzeit wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte. Nachdem die Beklagte den Kläger infolge einer Überschreitung des ihm eingeräumtem Kredits mehrfach erfolglos zu einer Barunterlegung aufgefordert hatte, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt, verwertete das an sie verpfändete Fremdwährungskonto des Klägers mit einem Guthaben von 269.944,92 TRY (= 108.848,76 €) und belastete ein weiteres Konto des Klägers in Höhe des noch offenen Restbetrages von 180.151,24 €.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrages und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen Schäden aus dem CCS-Vertrag zu ersetzen, sowie die Freigabe der im Zusammenhang mit dem CCS-Vertrag von ihm gestellten Sicherheiten. Er macht geltend, bei Abschluss des CCS-Vertrages falsch beraten worden zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und seine Entscheidung (OLG Nürnberg, WM 2013, 1897) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger sei – auch nach den Maßgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13; siehe dazu BGH-Pressemitteilung Nr. 46/2011) – der Nachweis einer Beratungspflichtverletzung nicht gelungen. Der CCS-Vertrag sei ein für den Kläger geeignetes Finanzmarktprodukt gewesen. Bei dem streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap handele es sich um einen einfachen Währungsswap mit überschaubarer Risikostruktur, auch wenn er ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko aufweise. Bei einem Cross-Currency-Swap erfülle die Bank ihre Aufklärungspflicht bereits dann, wenn der Kunde eigenverantwortlich in der Lage sei, die für den Erfolg oder Misserfolg der Anlage maßgeblichen Umstände und ihre konkreten Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg nachzuvollziehen. Dies sei beim Kläger unter Berücksichtigung von dessen Kenntnissen und Erfahrungen der Fall gewesen. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass auf Grund des Wechselkursrisikos sehr hohe Verlustrisiken bestünden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über einen bei Vertragsschluss bestehenden negativen Marktwert aufzuklären. Die von den Vertragsparteien jeweils zu leistenden Zahlungen hätten betragsmäßig festgelegen, so dass ein verheimlichter, „bewusst einstrukturierter“ Vorteil der Bank nicht vorgelegen habe. Ihre Gewinnmarge habe die Beklagte nicht ungefragt offenbaren müssen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
XI ZR 316/13
LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 28. September 2012 – 10 O 7990/11
Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 19. August 2013 – 4 U 2138/12
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 007/2015 vom 19.01.2015