Vertragshändlerrecht |Das LG Ansbach hat entschieden, dass ein Käufer eine Umlackierung seines Neuwagens verlangen kann, wenn dieser eine Farbabweichung aufweist. Das Gericht stellte fest, dass selbst eine geringe Farbabweichung einen Sachmangel darstellt. In seinen AGB-Klauseln hatte sich das beklagte Autohaus eine geringe und für den Kunden zumutbare Farbabweichung vorbehalten. Diese Klauseln erachtete das Gericht für unwirksam. Es sah in der Beschaffung eines Neuwagens ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft, welches üblicherweise mit der individualisierten Farbauswahl zusammenhängt. Infolgedessen musste das Autohaus dem Kläger den Betrag für die Umlackierung erstatten. Für viele Vertragshändler die ähnliche Klauseln verwenden, bedeutet dieses Urteil eine Vertragsneugestaltung, um diesem verstärkten Verbraucherschutz gerecht zu werden. Urteil Az. 1 S 66/14