Urheberrecht | Verhandlungstermin am 16. April 2015
Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universität. In ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek hat sie elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrbüchern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die Bücher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Klägerin. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des
§ 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage möchte es die Klägerin der Beklagten untersagen, Bücher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für die digitale Nutzung einzuräumen. Zudem wendet sie sich uneingeschränkt gegen die von der Beklagten gewährte Möglichkeit, die Bücher an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.
Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des § 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu an-gemessenen Bedingungen anbietet?
2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?
3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?
Hauptverhandlungstermin: 30. April 2015
3 StR 575/14
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Februar 2014 – 5 – 3 StE 4/10 – 4 – 3/10
Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gehörte der Angeklagte der Volksgruppe der Hutu an und war seit 1988 Bürgermeister einer Gemeinde im Norden Ruandas. Die Bürgern dieser Gemeinde und der Angeklagte flohen ab dem Jahr vor Angriffen der mehrheitlich aus Angehörigen der Volksgruppe der Tutsi bestehenden Front Patriotique de Rwanda (FPR) nach Süden und lebten ab 1993 in Flüchtlingslagern. Nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten am 6. April 1994 tötete die Bevölkerungsmehrheit der Hutu mehr als 500.000 Menschen, überwiegend Tutsi. Im Rahmen dieser Geschehen fand am 11. April 1994 das sog. Kirchenmassaker von Kiziguro statt. Dort hatten mindestens 450 Menschen, die allermeisten von ihnen Tutsi, Schutz gesucht. Sie wurden jedoch von Soldaten, Polizisten und Bürgern angegriffen; dabei wurden mindestens 400 Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen Knüppeln, Äxten, Beilen oder Hacken zumeist auf qualvolle Art und Weise getötet. Der Angeklagte rief den Angreifern zu Beginn des Massakers Aufforderungen wie „Arbeitet“ oder „Fangt mit eurer Arbeit an“ zu, erkundigte sich später nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Angreifer zu dem Kirchengelände und forderte die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen in eine Grube zu transportieren und aufzupassen, dass niemand entkomme.
Gegen dieses Urteil haben der Generalbundesanwalt, der Angeklagte und mehrere Nebenkläger Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und materiellrechtlichen Beanstandungen gegen seine Verurteilung; der Generalbundesanwalt und die Nebenkläger erstreben jeweils mit der Sachrüge eine Verschärfung des Schuldspruchs.
(Verhandlungstermin: 20. September 2012 – EuGH-Vorlage)
I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih)
LG Frankfurt/Main – Urteil vom 16. März 2011 – 2/06 O 378/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 007/2015