Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2012 beantragte die Antragstellerin die Löschung, der am 18. März 2011 in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DMPA) eingetragenen, Wortmarke „Nasch-katze“ wegen Verstoßes gegen § 8 MarkenG. Die Antragstellerin hat eine Vielzahl von Löschungsanträgen gegen die Markeninhaberin, welche insgesamt ca. 70 vergleichbarer Marken angemeldet hat, eingeleitet. Die Markenabteilung führte hierzu aus, dass es sich vorliegend um eine bösgläubige Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG handelt. Vielmehr habe die Markeninhaberin eine Vielzahl vergleichbarer Anmeldungen vorgenommen, um ein möglichst umfassendes vorratsmäßiges Monopol für Sinnsprüche oder humorvolle Ausdrücke der Alltagskultur zu erhalten und damit Mitbewerber aus dem Markt der sog. Dekoartikel zu verdrängen. Weiterhin sei bei der Markeninhaberin kein Bedürfnis erkennbar, eine derart große Anzahl verschiedener Marken für dieselben Produkte vorzuhalten. Die Markeninhaberin beantragte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahrens über die Löschung der Wortmarke „Glückspils“, welche ebenfalls von der Markeninhaberin eingetragen wurde, auszusetzen. Da die im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Wortmarke „Glückspilz“ zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Rechtsvereinheitlichung beitragen und damit den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen kann wurde das Ruhen des Verfahrens durch das Bundespatentgericht als zweckmäßig angesehen.