Internetrecht , TMG | Verhandlungstermin am 19.März 2015
Die Klägerin betreibt ein Hostel. Die Beklagte betreibt neben einem Online-Reisebüro ein Internetportal, in das Internetnutzer Erfahrungsberichte über Hotels einstellen, die Hotels nach bestimmten Kriterien bewerten und Empfehlungen abgeben können. Die Bewertungen werden durch eine Wortfiltersoftware auf Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern überprüft sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen „manuellen Tiefenrecherche“ seitens eines Mitarbeiters der Beklagten unterzogen, bevor sie freigeschaltet werden. Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Berichte findet nicht statt. Aus den eingestellten Beiträgen errechnet die Beklagte für das jeweilige Hotel eine Durchschnittsbewertung und eine Weiterempfehlungsrate, die sie ergänzend ausweist.
Die Klägerin wendet sich gegen einen auf der Online-Plattform der Beklagten eingestellten Bericht, der diverse negative Angaben zu ihrem Hostel enthält. Auf die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin entfernte die Beklagte den Bericht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr, es zu unterlassen, bestimmte in dem beanstandeten Bericht enthaltene Behauptungen aufzustellen oder entsprechende Behauptungen Dritter zu verbreiten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte habe die möglicherweise unrichtigen Tatsachen weder selbst behauptet noch sich die in ihr Bewertungsportal eingestellten Äußerungen inhaltlich zu eigen gemacht. Jedenfalls aber sei die Beklagte als Diensteanbieter im Sinne von § 7 Abs. 2*, § 10 Satz 1** TMG nicht dazu verpflichtet gewesen, die Angaben eines Dritten vor der Einstellung in ihr Bewertungsportal inhaltlich zu überprüfen.
Mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
*§ 7 TMG lautet:
…
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.
…
**§ 10 TMG lautet:
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. …
(Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014)
I ZR 94/13 (Holidaycheck)
LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11
Kammergericht – Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12
WRP 2013, 1242
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 007/2015 vom 19.01.2015