Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil fest, dass die Werbung „14- tägige Geld-zu-rück-Garantie“ ein unlauterer Wettbewerb darstellt und Werbung mit Selbst-verständlichkeit verboten ist. Eine 14- tägige Widerrufsfrist ist ohnehin bestehendes Recht bei Internetgeschäften und im BGB verankert. Damit stellt sie keine freiwillige Leistung dar, wie der Anschein erweckt wurde. Im vorliegenden Fall hatte ein Druckerhersteller auf seiner Webseite mit dem Satz „Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie.“ geworben. Das ganze Urteil des Bundesgerichtshofes finden Sie hier.