Der für das Reisevertragsrecht zuständige Bundesgerichtshof weist auf eine Verhandlung am 30.09.2014 hin. X ZR 126/13 AG Bonn – Urteil vom 13. Mai 2013 – 113 C 204/12 LG Bonn – Urteil vom 26. September 2013 – 8 S 156/13 Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Kreuzfahrt ab Dubai inklusive Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft zahlte an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag von 600 Euro je Reisendem wegen erheblicher Verspätung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004)*. Die Klägerin macht wegen der Flugverspätung gegen die Beklagte aufgrund des deutschen Reisevertragsrechts einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)** in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Leistungen der Fluggesellschaft auf den geltend gemachten Minderungsanspruch nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Verordnung*** anzurechnen sind. Die Beklagte meint, einer Anrechnung stehe insbesondere der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung**** entgegen. Das Amtsgericht hat die Ausgleichsleistungen angerechnet und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. *Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a)250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger, b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km, c)600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen … ** § 651d BGB [Minderung] Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. … *** Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz] Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. … **** Erwägungsgrund 12 der Verordnung Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Anderenfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 130/2014 vom 16.09.2014