Der für das Vertragsrecht zuständige Bundesgerichtshof hat am 07. Nov. 2013 ein Urteil zur Unzulässigkeit von insolierten Drittwiderklagen verkündet.
Im vorliegenden Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob eine isolierte Drittwiderklage des vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Generalplaners gegen die von ihm beauftragten Fachplaner auf Freistellung von den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen des Bauherrn unzulässig ist.
Hierbei hatte die Klägerin zunächst die Beklagte beauftragt, für ein Bauvorhaben die erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen zu erbringen. Die Beklagte beauftrage wiederum die Drittwiderbeklagte mit verschiedenen Planungs- und Überwachungsaufgaben.
Im weiteren Verlauf hat die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf Planungs- und Überwachungsverschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat wiederum den Drittwiderbeklagten den Streit verkündet. Mit der sodann erhobenen Drittwiderklage hat die Beklagte von den Drittwiderbeklagten Freistellung von den Schadensersatzansprüchen der Klägerin verlangt.
Das LG München hat die Drittwiderklage durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war der Meinung, dass eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen bisher am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte richtet, grundsätzlich nicht zulässig sei. Eine Zulassung der isolierten Drittwiderklage komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft und schutzwürdige Interessen des Drittwiderbeklagten nicht verletzt seien. Hier allerdings würde keine tatsächliche und insbesondere rechtlich enge Verknüpfung bestehen.
Dem gab der BGH Recht. Insbesondere sah es der BGH als erwiesen an, dass sich die Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten richtete. Dagegen sah es der BGH im Gegensatz zur Revision nicht als erwiesen an, dass die vorgenannten Grundsätze nicht anzuwenden seine, da die Beklagte den Drittwiderbeklagten vor Erhebung der Widerklage den Streit verkündet hatte und diese dem Rechtsstreit beigetreten waren. Nach der Auffassung des BGH ist Dritter jede Person, die weder Kläger noch Beklagte des anhängigen Verfahrens ist. Dementsprechend kann ein Drittwiderklage gegen einen bisher unbeteiligten Dritten nur dann zulässig sein, wenn die oben genannten Ausnahmen greifen, was aber nach Meinung des BGH nicht gegeben war. Das Erfordernis der tatsächlich und rechtlich engen Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage ist nach Ansicht des BGH nicht gewahrt. Namentlich die rechtlichen Verhältnisse sind im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche gerade nicht dieselben. Die jeweils geltend gemachten Ansprüche beruhen auf verschiedenen Vertragsverhältnissen. Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und die Freistellungsansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten werden aus gänzlich anderen Werkverträgen hergeleitet.
Verfasser: Martin Engel, Rechtsanwalt