Der für das Vertragsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weist auf eine Verhandlung am 30.09.2014 hin. XI ZR 168/13 LG Landshut – 23 O 2386/12 – Urteil vom 4. Oktober 2012 OLG München – 17 U 4579/12 – Urteil vom 25. März 2013 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Darlehensvertrag. Der Kläger erwarb am 4. März 2011 von der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: B.), Betreiberin zahlreicher Baumärkte in Deutschland, zwei Türen, die von der B. auftragsgemäß auch im Haus des Klägers eingebaut wurden. B. hatte zuvor in verschiedenen Werbe- und Pressemitteilungen ihre Produkte mit einer „0%-Finanzierung“ beworben. Dementsprechend beantragte der Kläger gleichzeitig mit dem Abschluss des Vertrages mit der B. ein zinsloses Darlehen in Höhe des Gesamtpreises von 6.389,15 € bei der beklagten Bank. Der Kläger füllte hierzu den vorgedruckten Darlehensantrag in den Geschäftsräumen der B. aus; ein persönlicher Kontakt zur Beklagten bestand nicht. Die Beklagte, die das Darlehensangebot am 21. Juni 2011 annahm, überwies entsprechend den internen Absprachen mit der B. nur 5.973,86 € an diese. Nach dem Einbau der Türen im April 2011 zeigten sich Mängel. Das im selbständigen Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 5.414,50 € und den Minderungsbetrag auf 550 €. Der Kläger trat daraufhin von seinem Vertrag mit der B. zurück. Die B. hat die Türen inzwischen wieder ausgebaut. Trotz Mitteilung des Sachstandes verlangt die Beklagte Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Der Kläger könne sich gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, dass er vom Vertrag mit der B. zurückgetreten sei. Die Voraussetzungen des sog. Einwendungsdurchgriffs nach § 359 BGB* zugunsten des Klägers seien nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 358 Abs. 1 BGB** verlange, dass es sich bei dem verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB), dem Darlehensvertrag, um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB*** handele. Ein solcher sei nur bei einem entgeltlichen Darlehensvertrag anzunehmen. Der Kläger habe jedoch an die Beklagte kein gesondertes Entgelt zahlen müssen („0%-Finanzierung“); er schulde der Beklagten denselben Betrag, den er der B. geschuldet habe. Dass die B. bei der Überweisung des Preises durch die Beklagte einen Abschlag zugunsten der Beklagten akzeptiert habe, komme dem Kläger rechtlich nicht zugute. * § 359 BGB Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. … ** § 358 BGB (in der bis 3. August 2011 geltenden Fassung) (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. (2) … (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. … (4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist. *** § 491 BGB (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. … Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 130/2014 vom 16.09.2014