Am 24. Juli 2014 wies der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Beschwerde hinsichtlich der Eintragung der Wortmarke „Fankost für alle“ zurück. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung am 28. Juli 2011 teilweise, nämlich in Bezug auf Waren der Klasse 30, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG zurück. Die Bejahung der Unterscheidungskraft setzt voraus, dass das Zeichen geeignet sein muss, die beanspruchten Produkte als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Insbesondere ist die Unterscheidungskraft dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern. Hinsichtlich der Nichteintragung führte die Markenstelle für Klasse 30 des Deutsche Patent- und Markenamt aus, dass es sich bei der sprachüblich gebildeten Wortfolge „Fankost für alle“ bloß um einen werbeüblichen Sachhinweis handelt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diesem entnehmen, dass es sich bei den beanspruchten Waren um solche handelt, die eigentlich auf Fans ausgerichtet und gleichwohl für jedermann bestimmt sind. Vielmehr ist der ursprünglich englische Begriff „Fan“ bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und wird bereits in Wortverbindungen wie beispielsweise „Fanartikel“ verwendet. Auch ist der weitere Begriff „Kost“ dem Verbraucher geläufig. Letztlich hat der Wortbestandteil „für alle“ die Bedeutung von „für jeden einzelnen“. Aus diesen Gründen handelt es sich bei der Marke „Fankost für Alle“ um eine naheliegende Wortverbindung mit Einzelbegriffen, die in ihrer Gesamtheit keine überschießende Bedeutung hat. Folglich würden die angesprochenen breiten Verkehrskreise in der Anmeldemarke auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Diese ist der Meinung, dass die Markenstelle aufgrund falscher Subsumtion zur Schutzunfähigkeit der Anmeldemarke gelangt sei. Vielmehr sei der Prüfer nicht von den vier Wortbestandteilen der Anmeldemarke „Fan“, „Kost“, „für“ und „alle“ ausgegangen, sondern sei methodisch falsch von einem vermeintlichen Gesamtbegriff ausgegangen. Das Bundespatentgericht erachtete die Beschwerde als zulässig aber unbegründet. Vielmehr teilt das Bundespatentgericht die Auffassung der Markenstelle. Hierzu führte das Bundespatentgericht aus, dass es der vorliegenden Marke gerade an der Unterscheidungskraft sowie an der Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, fehle. Weiterhin fügte das Bundespatentgericht hinzu, dass Werbeslogans bzw. spruchartige Wortfolgen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln seien, keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen und auch keine zusätzliche Originalität aufweisen müssen. Demnach wies das Bundespatentgericht die Beschwerde zurück.