Sachgrundlose Befristung unzulässig
Arbeitsrecht | Urteil vom 23.01.2019
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2019 entschieden, dass eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz TzBfG nicht zulässig ist, wenn bereits vor acht Jahren ein Arbeitsverhältnis von eineinhalb Jahren bestand, welches eine vergleichbare Tätigkeit umfasste.
Mit dieser Entscheidung erfolgte eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Bislang durfte die vorherige Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegen, so das Urteil im Juni 2011. Dieses neue Urteil sollte es Arbeitgebern in Zukunft erschweren befristete Arbeitsverträge zu schließen. Dies sollte jedoch weiterhin möglich sein, wenn die vorherige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zu lange her ist, die Aufgaben eine ganz andere Art umfassen oder das Arbeitsverhältnis zuvor nur von kurzer Dauer bestand.
Der Kläger war bereits im Frühjahr 2004 bei einem Automobilhersteller angestellt worden. Als dieser Mitte 2013 das Unternehmen für eine erneute Anstellung aufsuchte, sei eine Befristung bis Ende 2014 sachgrundlos erfolgt, so die Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Die Klage hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg.
Begründet wurde dies damit, dass die verstrichene Zeit zu gering war, als dass die Aufgaben sich grundlegend geändert haben könnten. Folglich gäbe es keinen Sachgrund für eine befristete Einstellung des Klägers.
Quelle: Pressestelle Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 3/19