Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine durchschnittliche Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis mit der Schulnote 3 bewertet werden darf. In der Zeugnissprache heißt dies „zur vollen Zufriedenheit“. Wenn der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung haben möchte, muss er nachweisen, dass er tatsächlich eine überdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Umgekehrt gilt, dass der Arbeitgeber bei einer unterdurchschnittlichen Bewertung die Verfehlungen des Arbeitnehmers nachweisen muss. Geklagt hatte eine Bürokraft aus Berlin. Zuvor hatten das zuständige Arbeits- und Landgericht gegen die ständige Rechtsprechung des BAG entschieden. Begründet wurde dies mit den Forschungsergebnissen einer Studie, in der 802 Arbeitszeugnisse ausgewertet wurden. Diese stellte fest, dass über 80 % der Arbeitszeugnisse mit den Schulnoten 1-2 bewertet wurden und nur etwa 12% mit der Schulnote 3 oder schlechter.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr 61/14