BGH: Angebot von AdBlock Plus nicht unlauter
Nachdem ein Verlag gegen die Betreiber des Computerprogramms AdBlock Plus geklagt hatten, hat der BGH entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms nicht gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs verstößt.
Der Verlag, der seine Inhalte auch auf Internetseiten präsentiert und auf diesen Werbung von Unternehmen gegen ein Entgelt schaltet, hatte gerügt, dass das Programm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann, wettbewerbswidrig sei. Die Betreiber des Programms blockieren dabei automatisch Werbung, wenn diese von ihren Filterregeln erfasst wird und setzen diese auf eine Blacklist. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich Unternehmen, indem sie dem Programm AdBlock Plus eine Beteiligung an ihrem Umsatz bieten, auf eine Whitelist setzen lassen und sich somit von der Blockade ihrer Werbung ausnehmen lassen. Der BGH sieht in diesem Vorgehen keine gezielte Behinderung des Klägers, da die Beklagte lediglich die Förderung des eigenen Wettbewerbs anstrebe und die Entscheidung über die Verwendung des Programms beim einzelnen Nutzer liege. Darin sei nur eine mittelbare Beeinträchtigung der Dienstleistungen der Klägerin zu sehen, die keinen unlauteren Wettbewerb darstellen. Insbesondere sei es dem Verlag auch zumutbar, einem Eingriff in die Pressefreiheit durch geeignete Abwehrmaßnahmen zu begegnen.
Informationsquelle: Pressemitteilung des BGH vom 19. April 2018