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	<title>Truelsen Rechtsanwälte</title>
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	<description>RECHTSANWÄLTE</description>
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		<title>Website-Check</title>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 12:27:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2674</guid>
		<description><![CDATA[Anwälte und Vereine mahnen professionell und flächendeckend Webseiten &#8211; Betreiber ab. Dieser Prozess ist unerfreulich, kostet Zeit und Geld. In den seltensten Fällen liegen die Abmahnkosten unter 700.- Euro. Das ist zu vermeiden. Wir bieten Ihnen eine Überprüfung Ihrer Webseite unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Bedürfnisse und zur Vorbeugung im Hinblick auf rechtliche Verstöße an. Wählen Sie das für Sie passende Servicepaket aus und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie gleich telefonisch einen Termin unter 06251-57 09 47 oder 069-24 14 60 74. Gerne können wir mit Ihnen im kurzen Gespräch klären, welches Servicepaket für Sie die richtige Wahl ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anwälte und Vereine mahnen professionell und flächendeckend Webseiten &#8211; Betreiber ab.<br />
Dieser Prozess ist unerfreulich, kostet Zeit und Geld. In den seltensten Fällen liegen die Abmahnkosten unter 700.- Euro. Das ist zu vermeiden.<br />
Wir bieten Ihnen eine Überprüfung Ihrer Webseite unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Bedürfnisse und zur Vorbeugung im Hinblick auf rechtliche Verstöße an.<br />
Wählen Sie das für Sie passende Servicepaket aus und setzen Sie sich mit uns in Verbindung.<br />
Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie gleich telefonisch einen Termin unter 06251-57 09 47 oder 069-24 14 60 74.<br />
Gerne können wir mit Ihnen im kurzen Gespräch klären, welches Servicepaket für Sie die richtige Wahl ist.</p>
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		<title>Unser Tipp: Juni 2012  &#8211; Wein am Roten Hang in Nierstein</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 12:17:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2666</guid>
		<description><![CDATA[Am 09. und 10. Juni 2012 findet eine Wein- Präsentation am Roten Hang bei Nierstein am Rhein von 11 .00 Uhr bis Sonnenuntergang statt &#8211; Eintritt frei! Wein-Präsentation 2012 Roter Hang in Nierstein „…Der Riesling vom Roten Hang ist das klassische Beispiel für die grundlegende Beeinflussung des Weins durch den Boden. Die „rotliegenden“ Weinbergslagen entlang des Rheines bringen Weine von besonderer Rasse hervor. …&#8221; aus www.roter-hang.de/Geologie &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 09. und 10. Juni 2012  findet eine Wein- Präsentation am Roten Hang  bei Nierstein am Rhein<br />
von 11 .00 Uhr bis Sonnenuntergang  statt &#8211;  Eintritt frei!</p>
<p><a href='http://www.truelaw.de/wp-content/uploads/2012/05/Wein-20123.pdf'>Wein-Präsentation 2012 Roter Hang in Nierstein</a></p>
<p>„…Der Riesling vom Roten Hang ist das klassische Beispiel für die grundlegende Beeinflussung des Weins durch den Boden. Die „rotliegenden“ Weinbergslagen entlang des Rheines bringen Weine von besonderer Rasse hervor. …&#8221; aus www.roter-hang.de/Geologie</p>
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		<title>Erweiterung unserer Inkasso und Forderungsmanagement- Abteilung</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 07:36:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2653</guid>
		<description><![CDATA[Bald ist es soweit. In Kürze werden wir eine eigene Webseite für unsere Inkasso und Forderungsmanagement- Abteilung online stellen. Seit vielen Jahren bearbeiten wir auf Anfrage unserer Mandanten Mahnverfahren, so dass wir mit Recht sagen können: Inkasso bundes- und europaweit gehört zu unserer Kernkompetenz. Da die Zahlungsmoral weiterhin nicht sehr rosig ist und die Anfragen sich gehäuft haben, ist im Team die Entscheidung gereift, unsere Inkasso- und Forderungsmanagement- Abteilung auszubauen und zu professionalisieren. Dies hat für unsere Mandanten den Vorteil, dass sie zu jeder Tages – und Nachtzeit die Gläubigerunterlagen online eingeben können. Für unsere kommunikativen Mandanten stehen wir weiterhin telefonisch zur Abklärung der erfolgversprechendsten Vorgehensweise zur Verfügung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bald ist es soweit.<br />
In Kürze werden wir eine eigene Webseite für unsere  Inkasso und Forderungsmanagement- Abteilung online stellen. Seit vielen Jahren bearbeiten wir auf Anfrage unserer Mandanten Mahnverfahren, so dass wir mit Recht sagen können: Inkasso bundes- und europaweit gehört zu unserer Kernkompetenz.<br />
Da die Zahlungsmoral weiterhin nicht sehr rosig ist und die Anfragen sich gehäuft haben, ist im Team die Entscheidung gereift, unsere Inkasso- und Forderungsmanagement- Abteilung auszubauen und zu professionalisieren. Dies hat für unsere  Mandanten den Vorteil, dass sie zu jeder Tages – und Nachtzeit die Gläubigerunterlagen online eingeben können.<br />
Für unsere kommunikativen Mandanten stehen wir  weiterhin telefonisch zur Abklärung der erfolgversprechendsten Vorgehensweise zur Verfügung.  </p>
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		<title>Team Truelsen Rechtsanwälte beim Jog´ n Rock- Lauf 2012  in Bensheim</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 16:50:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2650</guid>
		<description><![CDATA[In diesem Jahr werden wir zum ersten Mal in Bensheim vertreten sein. Unser Senior-Chef Heinrich Truelsen steht in Kürze für den 10 km Lauf auf der Starterliste.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Jahr werden wir zum ersten Mal in Bensheim vertreten sein.<br />
Unser Senior-Chef Heinrich Truelsen steht in Kürze für den 10 km Lauf auf der Starterliste.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arzneimittelbezug stellt keinen Verstoß dar, insofern in die Abgabe der Medikamente eine inländische Apotheke eingeschaltet ist.</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 15:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2533</guid>
		<description><![CDATA[Der Arzneimittelbezug aus dem Ausland stellt keinen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften dar, insofern in die Abgabe der Medikamente eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten &#8211; soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Arzneimittelbezug aus dem Ausland stellt keinen Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften dar, insofern in die Abgabe der Medikamente eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten.</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt. </p>
<p>Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Freilassing. Sie bietet ihren Kunden an, Medikamente bei einer Apotheke in Budapest zu bestellen und zusammen mit einer Rechnung dieser Apotheke bei ihr in Freilassing abzuholen. Den Kunden verspricht sie dabei einen Rabatt in Höhe von 22% bei nichtverschreibungspflichtigen und von 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Im Falle einer Bestellung lässt die Beklagte die Medikamente zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die Apotheke in Budapest liefern, von wo aus sie wieder zurückgeliefert werden. Auf Wunsch werden die Kunden, die Medikamente auf diesem Wege beziehen, in der Apotheke der Beklagten pharmazeutisch beraten. Die Klägerinnen, die ebenfalls in Freilassing Apotheken betreiben, sehen in dem Verhalten der Beklagten &#8211; soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden &#8211; einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgibt, beanstanden die Klägerinnen in erster Linie den Verstoß gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Mit ihrer beim Landgericht Traunstein erhobenen Klage haben sie die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. </p>
<p>Das Landgericht Traunstein hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil nur insoweit bestätigt, als die Beklagte Rabatte auf preisgebundene verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten hat. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Insbesondere hat er in Übereinstimmung mit dem OLG einen Verstoß der Beklagten gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot des § 73 Arzneimittelgesetz* verneint. Danach dürfen zulassungspflichtige Arzneimittel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere ist der Versand von Arzneimitteln auch aus dem EU-Ausland an deutsche Endverbraucher nur unter engen Voraussetzungen gestattet, die die hier eingeschaltete Budapester Apotheke nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch einen Versand unmittelbar an Endverbraucher im Streitfall verneint. Auch wenn das von der Beklagten praktizierte Modell so ausgestaltet ist, dass sie den Verkauf der bestellten Arzneimittel durch die Budapester Apotheke lediglich vermittelt und der Kaufvertrag deswegen zwischen dem deutschen Kunden und der Budapester Apotheke zustande kommt, ist die Beklagte arzneimittelrechtlich als Empfängerin anzusehen, die ihrerseits die Medikamente sodann an die Kunden abgibt. Für die arzneimittelrechtliche Beurteilung ist dabei maßgebend, dass in die Abgabe an den Endverbraucher eine inländische Apotheke eingeschaltet ist, die verpflichtet ist, die Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit der auf diese Weise abzugebenden Arzneimittel zu prüfen und die Verbraucher bei Bedarf zu beraten. Deswegen ist arzneimittelrechtlich die inländische Apotheke der Beklagten Empfängerin der von der Budapester Apotheke versandten Arzneimittel. Daher hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Verbringungsverbot des § 73 AMG verneint. </p>
<p>Im Übrigen ist der Beklagten die Gewährung eines Rabatts im Falle verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Vorinstanzen gerade deswegen verboten worden, weil sie die Arzneimittel als inländische Apothekerin abgibt. Denn die insoweit anwendbaren arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften, die einen solchen Rabatt untersagen, gelten nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts nur im Falle der Abgabe durch inländische Apotheken. </p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 211/10" target="_blank" title="BGH, 12.01.2012 - I ZR 211/10">I ZR 211/10</a> &#8211; Europa-Apotheke Budapest<br />
LG Traunstein – Urteil vom 11. März 2009 – 2 HKO 2534/08<br />
OLG München – Urteil vom 28. Oktober 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 2657/09" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 28.10.2010 - 6 U 2657/09">6 U 2657/09</a><br />
A&#038;R 2010, 279<br />
Karlsruhe, den 13. Januar 2012 </p>
<p>*§ 73 Abs 1 Satz 1 und 1a AMG Verbringungsverbot<br />
(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und </p>
<p>1.<br />
der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird, </p>
<p>1a.<br />
Im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt<br />
ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder<br />
… </p>
<p>BGH 12.01.2012, I ZR 211 / 10<br />
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Regulierung der Telekommunikationsmärkte mittels Verfügungen der Bundesnetzagentur ist zulässig.</title>
		<link>http://www.truelaw.de/regulierung-der-telekommunikationsmarkte-mittels-verfugungen-der-bundesnetzagentur-ist-zulassig-und-gerichtlich-nur-eingeschrankt-uberprufbar/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=regulierung-der-telekommunikationsmarkte-mittels-verfugungen-der-bundesnetzagentur-ist-zulassig-und-gerichtlich-nur-eingeschrankt-uberprufbar</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 07:36:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesnetzagentur wird durch das BVerwG ein weitreichender Beurteilungsspielraum als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beigemessen. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte mittels Verfügungen der Bundesnetzagentur ist zulässig und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der T&#8230; GmbH, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dolde, Mayen &#038; Partner, Rheinauen Carré, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn &#8211; 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 &#8211; BVerwG 6 C 16.07 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2007 &#8211; 1 K 3918/06 -, c) den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 &#8211; BK 4c-06-001/R -, 2. mittelbar gegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 TKG hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Eichberger, Masing gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung nach dem Zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes (§§ 9 ff. TKG) durch die Bundesnetzagentur. I. 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Mobiltelefonnetz. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesnetzagentur wird durch das BVerwG ein weitreichender Beurteilungsspielraum als Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse beigemessen. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte mittels Verfügungen der Bundesnetzagentur ist zulässig und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.</p>
<p>In dem Verfahren<br />
über<br />
die Verfassungsbeschwerde</p>
<p>der T&#8230; GmbH,</p>
<p>- Bevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte Dolde, Mayen &#038; Partner,<br />
Rheinauen Carré, Mildred-Scheel-Straße 1, 53175 Bonn &#8211; </p>
<p>1.	unmittelbar gegen<br />
a)	das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 &#8211; BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 16.07" target="_blank" title="6 C 16.07 (4 zugeordnete Entscheidungen)">6 C 16.07</a> -,<br />
b)	das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. März 2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 3918/06" target="_blank" title="VG K&ouml;ln, 08.03.2007 - 1 K 3918/06">1 K 3918/06</a> -,<br />
c)	den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 &#8211; BK 4c-06-001/R -,<br />
2.	mittelbar gegen<br />
§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10 Abs. 2 Satz 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">§ 11 TKG</a></p>
<p> hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch<br />
den Vizepräsidenten Kirchhof<br />
und die Richter Eichberger,<br />
Masing</p>
<p>gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93b.html" target="_blank" title="&sect; 93b BVerfGG">93b</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank" title="&sect; 93a BVerfGG">§ 93a BVerfGG</a> in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:<br />
 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p> Gründe:<br />
Die Verfassungsbeschwerde betrifft insbesondere Fragen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der telekommunikationsrechtlichen Marktregulierung nach dem Zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 TKG: Grundsatz">§§ 9 ff. TKG</a>) durch die Bundesnetzagentur.<br />
I.<br />
1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Mobiltelefonnetz. Die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur legte Ende 2005 fest (vgl. Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2006, S. 2429), dass unter anderem die Beschwerdeführerin „auf den regulierungsbedürftigen relevanten bundesweiten Märkten für Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen &#8230; über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11</a> TKG“ verfügt. Auf dieser Grundlage erließ eine Beschlusskammer der Bundesnetzagentur am 29. August 2006 eine Regulierungsverfügung (Amtsblatt der Bundesnetzagentur 2006, S. 2271), mit der sie insbesondere der Beschwerdeführerin Zugangsverpflichtungen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 TKG: Zugangsverpflichtungen">§ 21 TKG</a> auferlegte sowie Entgelte der Beschwerdeführerin für Zugangsleistungen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 TKG: Entgeltregulierung">§ 30 Abs. 1 Satz 1 TKG</a> der vorherigen Genehmigung nach Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 TKG: Entgeltgenehmigung">§ 31 TKG</a> unterwarf.<br />
2. Die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Regulierungsverfügung hatte teilweise Erfolg; das Verwaltungsgericht Köln hob mit Urteil vom 8. März 2007 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 3918/06" target="_blank" title="VG K&ouml;ln, 08.03.2007 - 1 K 3918/06">1 K 3918/06</a>, juris) die Anordnung auf, soweit sie die Entgeltregulierung betraf.<br />
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 2. April 2008 (BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 16.07" target="_blank" title="6 C 16.07 (4 zugeordnete Entscheidungen)">6 C 16.07</a>, juris &#8211; Parallelfall in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE 131, 41" target="_blank" title="BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07">BVerwGE 131, 41</a>) die Klage der Beschwerdeführerin insgesamt ab.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Regulierungsverfügung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.<br />
Der Bundesnetzagentur stehe „ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die von ihr zu verantwortende Marktdefinition und Marktanalyse“ (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a>) zu. Der Beurteilungsspielraum, den <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> seinem Wortlaut nach ausdrücklich einräume, erstrecke sich unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks auf die Marktdefinition und Marktanalyse insgesamt. Höherrangiges Gemeinschaftsrecht erlaube dies nicht nur, sondern gebiete ein solches Normverständnis. Ein Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht bestehe nicht. Daraus folge, dass das Gericht die Überprüfung einer von der Bundesnetzagentur gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> vorgenommenen Marktdefinition und Marktanalyse darauf erstrecken, aber auch begrenzen müsse, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt habe und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt habe.<br />
Bei der Prüfung, ob die Zugangsverpflichtung gerechtfertigt sei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 TKG: Regulierung und Ziele">§ 2 Abs. 2 TKG</a> stehe, habe die Bundesnetzagentur einen sieben Punkte umfassenden Katalog mit weiteren Abwägungsgesichtspunkten zu berücksichtigen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/21.html" target="_blank" title="&sect; 21 TKG: Zugangsverpflichtungen">§ 21 Abs. 1 Satz 2 TKG</a>). Diese umfassende, durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerte Abwägung könne von der Ermessensbetätigung der Bundesnetzagentur nicht getrennt werden, sondern sei vielmehr Bestandteil des ihr in Anlehnung an das Planungsermessen eingeräumten Regulierungsermessens. Das Regulierungsermessen werde fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie habe eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden sei oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden sei, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe.<br />
Die Entscheidung, ob eine nachträgliche Entgeltregulierung zur Erreichung der Regulierungsziele ausreiche, sei von der Bundesnetzagentur (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 TKG: Entgeltregulierung">30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG</a>) nach Maßgabe des ihr eingeräumten, vom Gericht auf Abwägungsfehler zu überprüfenden Regulierungsermessens zu entscheiden.<br />
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe sei die Regulierungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.<br />
II.<br />
Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">19 Abs. 4 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a>. Sie beanstandet, die vom Bundesverwaltungsgericht angelegten Maßstäbe der gerichtlichen Kontrolle, insbesondere bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a>, sowie die Überprüfung der Regulierungsverfügung im konkreten Fall genügten nicht der verfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes.<br />
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht auch auf unverhältnismäßige Weise in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit eingegriffen.<br />
III.<br />
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank" title="&sect; 93a BVerfGG">§ 93a Abs. 2 BVerfGG</a> liegen nicht vor.<br />
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank" title="&sect; 93a BVerfGG">§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG</a>). Insbesondere sind die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Grenzen der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsrechte in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">1 BvR 857/07</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2011, S. 1062" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">NVwZ 2011, S. 1062</a> <1064 f.> m.w.N.). Neue Fragen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung werden in diesem Zusammenhang nicht aufgeworfen.<br />
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93a.html" target="_blank" title="&sect; 93a BVerfGG">§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG</a>). Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">19 Abs. 4 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a>, jeweils in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 3 GG</a>, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere verstößt das Bundesverwaltungsgericht nicht dadurch gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a>, dass es bei der Kontrolle der angegriffenen Regulierungsverfügung von einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> ausgeht.<br />
a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht &#8211; wie von der Verfassungsbeschwerde in erster Linie angegriffen &#8211; einen Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und Marktanalyse annimmt, scheidet eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des bundesverwaltungsgerichtlichen Standpunkts am Maßstab des Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">19 Abs. 4</a> und des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> nicht deshalb aus, weil dieser behördliche Spielraum womöglich durch Unionsrecht zwingend vorgegeben ist.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings der Auffassung, dass „höherrangiges Gemeinschaftsrecht“ die Einräumung eines Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur bei der Marktdefinition und -analyse nicht nur erlaubt, sondern sogar „gebietet“ (BVerwG, a.a.O. Rn. 17 ff. unter Bezugnahme auf verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste <Rahmenrichtlinie - RRL>, ABl. EG 2002 Nr. L 108, S. 33, mit späteren Änderungen).<br />
Es kann hier dahinstehen, ob die Richtlinienbestimmungen so, wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, auszulegen sind, weil der von ihm den einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes entnommene Beurteilungsspielraum mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">19 Abs. 4 Satz 1</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> in Einklang steht (zu einer entsprechenden Argumentation vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 125, 260" target="_blank" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">BVerfGE 125, 260</a> <306 f.>). Deshalb bedarf es auch nicht der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> (vgl. dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 125, 260" target="_blank" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">BVerfGE 125, 260</a> <308>) zur Klärung der Frage, ob dem nationalen Gesetzgeber insoweit ein Umsetzungsspielraum verblieben ist.<br />
b) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">19 Abs. 4 Satz 1</a> in Verbindung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 3 GG</a>.<br />
aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2011 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">1 BvR 857/07</a> -, juris) unter Zusammenfassung und Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a>, insbesondere auch im Hinblick auf die Zulässigkeit und die verfassungsrechtlichen Grenzen behördlicher Letztentscheidungsrechte, ausgeführt:<br />
(1) Das Grundrecht des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a> garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 40, 272" target="_blank" title="BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73">BVerfGE 40, 272</a> <275>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 273" target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04: Europ&auml;ischer Haftbefehl">113, 273</a> <310>). Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 15, 275" target="_blank" title="BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60: Rechtsweg">BVerfGE 15, 275</a> <282>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 61, 82" target="_blank" title="BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80: Sasbach">61, 82</a> <110 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 34" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81: 1 BvR 213/83">84, 34</a> <49>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 59" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84: 1 BvR 138/87">84, 59</a> <77>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 101, 106" target="_blank" title="BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90: Akteneinsichtsrecht">101, 106</a> <123>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 142" target="_blank" title="BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00: Wohnungsdurchsuchung">103, 142</a> <156>; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 68).<br />
Die materiell geschützte Rechtsposition ergibt sich allerdings nicht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a> selbst, sondern wird darin vorausgesetzt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 61, 82" target="_blank" title="BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80: Sasbach">BVerfGE 61, 82</a> <110>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 78, 214" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83: Unterhaltsleistung ins Ausland">78, 214</a> <226>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 83, 182" target="_blank" title="BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87: Pensionistenprivileg">83, 182</a> <194 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 34" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81: 1 BvR 213/83">84, 34</a> <49>; stRspr). Neben den verfassungsmäßigen Rechten bestimmt das einfache Recht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 78, 214" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83: Unterhaltsleistung ins Ausland">BVerfGE 78, 214</a> <226>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 83, 182" target="_blank" title="BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87: Pensionistenprivileg">83, 182</a> <195>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 273" target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04: Europ&auml;ischer Haftbefehl">113, 273</a> <310>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 116, 1" target="_blank" title="BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04: Insolvenzrecht - Rechtsanspruch auf fehlerfreie Aus&uuml;bung de...">116, 1</a> <11 f.>; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 69).<br />
Beruht die angefochtene Entscheidung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht ohne weiteres auch für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 7, 129" target="_blank" title="BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56: lex Sch&ouml;rner">BVerfGE 7, 129</a> <154>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 64, 261" target="_blank" title="BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80: Hafturlaub">64, 261</a> <279>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 34" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81: 1 BvR 213/83">84, 34</a> <49 f.>). Dies schließt nicht aus, dass bei der Kontrolle der Verwaltung deren Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle &#8211; wie etwa im Planungsrecht &#8211; als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 70).<br />
(2) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht aus, dass durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die Tatbestandswirkung von Exekutivakten die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 15, 275" target="_blank" title="BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60: Rechtsweg">BVerfGE 15, 275</a> <282>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 61, 82" target="_blank" title="BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80: Sasbach">61, 82</a> <111>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 34" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81: 1 BvR 213/83">84, 34</a> <50 ff.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 40" target="_blank" title="BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87: Private Grundschule">88, 40</a> <56>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 142" target="_blank" title="BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00: Wohnungsdurchsuchung">103, 142</a> <157>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 273" target="_blank" title="BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04: Europ&auml;ischer Haftbefehl">113, 273</a> <310>). Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 88, 40" target="_blank" title="BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87: Private Grundschule">BVerfGE 88, 40</a> <61>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 103, 142" target="_blank" title="BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00: Wohnungsdurchsuchung">103, 142</a> <156 f.>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 116, 1" target="_blank" title="BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04: Insolvenzrecht - Rechtsanspruch auf fehlerfreie Aus&uuml;bung de...">116, 1</a> <18>).<br />
Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Demgegenüber kann es weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender Rechtskontrolle der Verwaltung zu verschieben. Andernfalls könnten diese „in eigener Sache“ die grundgesetzliche Rollenverteilung zwischen Exekutive und Judikative verändern. Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, das mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, und unterlässt es deshalb die vollständige Prüfung der Behördenentscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit, steht dies nicht nur in Widerspruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank" title="Art. 20 GG">20 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/97.html" target="_blank" title="Art. 97 GG">Art. 97 Abs. 1 GG</a>), sondern verletzt vor allem auch das Versprechen wirksamen Rechtsschutzes aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a> (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 73 f.).<br />
Auch der Gesetzgeber ist nicht frei in der Einräumung behördlicher Letztentscheidungsbefugnisse. Zwar liegt es grundsätzlich in seiner Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und so mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten. Allerdings ist er hierbei durch die Grundrechte sowie durch das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip und die hieraus folgenden Grundsätze der Bestimmtheit und Normenklarheit gebunden. Will er im Übrigen gegenüber von ihm anerkannten subjektiven Rechten die gerichtliche Kontrolle zurücknehmen, hat er zu berücksichtigen, dass im gewaltenteilenden Staat grundgesetzlicher Prägung die letztverbindliche Normauslegung und auch die Kontrolle der Rechtsanwendung im Einzelfall grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist. Deren durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG</a> garantierte Effektivität darf auch der Gesetzgeber nicht durch zu zahlreiche oder weitgreifende Beurteilungsspielräume für ganze Sachbereiche oder gar Rechtsgebiete aushebeln. Die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 75).<br />
Wie im Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011 kann auch hier offen bleiben, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen dann zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße (so offenbar in den Prüfungsfällen vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 34" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81: 1 BvR 213/83">BVerfGE 84, 34</a> <50>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 84, 59" target="_blank" title="BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84: 1 BvR 138/87">84, 59</a> <77 f.>). Eine solche Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor.<br />
bb) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist die Annahme eines Marktdefinition und -analyse umfassenden Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur durch das Bundesverwaltungsgericht gemessen am Maßstab der Rechtsschutzgarantie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<br />
(a) Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass der in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> der Bundesnetzagentur ausdrücklich für die Bestimmung der Märkte zugebilligte Beurteilungsspielraum sich „auf die Marktdefinition und -analyse insgesamt“ erstreckt.<br />
Ob die <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§§ 10,11 TKG</a> einen Beurteilungsspielraum dieses Umfangs normativ einräumen, ist zunächst eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts, die den Fachgerichten vorbehalten und vom Bundesverfassungsgericht nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu überprüfen ist (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 18, 85" target="_blank" title="BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63: Spezifisches Verfassungsrecht">BVerfGE 18, 85</a> <92 f.>; stRspr).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Annahme des Beurteilungsspielraums in Auslegung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten, insbesondere weder die Bedeutung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> noch des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> verkannt und die Bestimmungen auch willkürfrei interpretiert.<br />
(b) Das Bundesverwaltungsgericht verwendet bei seiner Auslegung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> im Hinblick auf die Reichweite des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur die anerkannten Auslegungsmethoden. Es verweist ausdrücklich auf die Gesetzessystematik und den Normzweck und berücksichtigt den unionsrechtlichen Hintergrund der Bestimmungen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 14 ff.).<br />
Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> werden „diese Märkte“ von der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. „Diese Märkte“ sind nach der Gesetzessystematik die für eine Regulierung nach Teil 2 in Betracht kommenden Märkte (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG</a>). Dass ein Markt für eine Regulierung in Betracht kommt, ist, worauf das Bundesverwaltungsgericht abstellt, tatbestandliche Voraussetzung einer Marktfestlegung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 1 TKG</a>. Die Festlegung des relevanten Marktes erfolgt dementsprechend nicht vor Anwendung des sogenannten Drei-Kriterien-Tests des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG</a>. Angesichts dessen ist es jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass sich der normativ vorgesehene Beurteilungsspielraum nicht nur auf das Vorliegen der in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> genannten Kriterien, sondern auch &#8211; jedenfalls teilweise &#8211; auf die Marktfestlegung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 1 TKG</a> erstreckt (vgl. etwa Schoch, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band III, § 50 Rn. 292). Ohnehin hat die Festlegung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ihrerseits im Hinblick auf die Beurteilung der Regulierungsbedürftigkeit zu erfolgen (vgl. etwa Schütz, in: Beck&#8217;scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 110).<br />
Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht aus der gesetzessystematisch engen Verknüpfung von Marktdefinition und Marktbewertung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 1 und 2 TKG</a> auf der einen und Marktanalyse nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">§ 11 TKG</a> auf der anderen Seite auf einen einheitlichen Beurteilungsspielraum für all diese Vorgänge schließt.<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">§ 11 Abs. 1 Satz 1 TKG</a> knüpft schon in seinem Wortlaut, auf den das Bundesverwaltungsgericht besonders hinweist, ausdrücklich an <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 TKG</a> an. Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik lassen sich allerdings keine Gründe dafür entnehmen, weshalb gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">§ 11 Abs. 1 Satz 1 TKG</a> die Prüfung, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht, „im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte“ erfolgen soll. Auch der Blick auf die Entstehungsgeschichte erschließt dies nicht ohne weiteres. Danach geht die Formulierung auf den Referentenentwurf zum TKG 2004 zurück; dieser sah &#8211; anders als der nachfolgende Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 15/2316) &#8211; vor, dass bereits die Marktabgrenzung über die Regulierungsbedürftigkeit entscheidet (und nicht nur darüber, ob der Markt für eine Regulierung in Betracht kommt). Trotz Änderung der Regelungssystematik blieb der Wortlaut der Bestimmung insoweit unverändert, weshalb aus ihm wohl keine weitergehenden Rückschlüsse auf die hinter dieser Verknüpfung stehende gesetzgeberische Zwecksetzung gezogen werden dürfen. Es besteht im Übrigen (weitgehend) Einigkeit, dass die von der Bundesnetzagentur geforderte Marktanalyse im Anschluss an die Marktdefinition zu bewältigen ist (vgl. etwa Schneider, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, § 8 Rn. 21, 24).<br />
Gleichwohl lassen sich der Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte für die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Reichweite des Beurteilungsspielraums entnehmen. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum heißt es in dem erwähnten Referentenentwurf: „Welche Märkte die RegTP aufgrund des Fehlens funktionsfähigen Wettbewerbs als regulierungsbedürftig erachtet, unterliegt ihrem Beurteilungsspielraum und ist daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.“ Diese Formulierung findet sich sodann wörtlich im Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 15/2316, S. 61), obwohl er bereits die Marktdefinition und die Marktanalyse als eigenständige Verfahrensschritte vorsieht. Das trägt durchaus den Schluss, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs von einer erheblichen Reichweite des Beurteilungsspielraums ausgingen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat diese Frage ausweislich der veröffentlichen Materialien (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 10. März 2004 <BTDrucks 15/2674>, Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 10. März 2004 <BTDrucks 15/2679> und Plenarprotokoll 15/98, S. 8763 ff.) keine besondere Rolle gespielt.<br />
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich schließlich auch darauf stützen, dass bei Verabschiedung des Telekommunikationsgesetzes 2004 im Frühjahr 2004 die „Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste“ bereits seit Längerem vorlagen und diese Leitlinien in Nr. 22, worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist, davon ausgehen, dass &#8211; gemeinschaftsrechtlich geboten &#8211; der nationalen Regulierungsbehörde bei der Marktdefinition und der Marktanalyse ein „weitreichender Ermessensspielraum“ &#8211; nach deutschem Verwaltungsrecht ein „weitreichender Beurteilungsspielraum“ &#8211; zusteht. Es ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber das Telekommunikationsgesetz nicht, jedenfalls nicht ohne entsprechende Begründung, im Widerspruch zu der in den Leitlinien geäußerten Auffassungen der Kommission ausgestalten wollte.<br />
(c) Für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte durch den Gesetzgeber bestehen tragfähige Sachgründe (zu dieser Voraussetzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 75).<br />
Die in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> genannten Kriterien zur Bestimmung der für eine Regulierung in Betracht kommenden Märkte („beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken“, „längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren“ und „Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht“) enthalten, insbesondere im zweiten und dritten Kriterium, sowohl wertende als auch prognostische Elemente, welche die Charakterisierung einer Annahme als „richtig“ oder „falsch“ nicht bezüglich aller Einzelheiten zulassen (vgl. etwa Ellinghaus, CR 2009, S. 87 <89>), weil sie vor allem wesentlich von ökonomischen Einschätzungen abhängen. Ähnliches gilt für die Beantwortung der Frage, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">§ 11 Abs. 1 TKG</a>), zumal sie in engem Zusammenhang mit der Frage steht, ob dieser Markt längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendiert (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 1 TKG</a>). Die erkennbaren Schwierigkeiten einer gerichtlichen Vollkontrolle dieser Tatbestandsmerkmale durfte der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen.<br />
(d) Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Verständnis des der Bundesnetzagentur eingeräumten Beurteilungsspielraums den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> eine Deutung gibt, die den in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> generell und damit grundsätzlich auch für den Bereich der Marktregulierung nach dem zweiten Teil des Telekommunikationsgesetzes vorausgesetzten wirksamen Rechtsschutz durch die Gerichte aushebelt (zu diesem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. wiederum BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 31. Mai 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 857/07" target="_blank" title="BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07">a.a.O.</a> Rn. 75).<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Reichweite des Beurteilungsspielraums in §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> so interpretiert, dass die Fachgerichte die Überprüfung einer von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Marktdefinition und -analyse darauf zu erstrecken, aber auch zu begrenzen haben, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Ein solches Verständnis der gesetzlichen Regelung belässt den Fachgerichten genügend Möglichkeiten aber in diesem Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des behördlichen Handelns. Ein generelles Rechtsschutzdefizit, das mit der Rechtsschutzgarantie aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> nicht vereinbar wäre, ist vor dem Hintergrund des von vornherein durch eine Beurteilungsermächtigung gekennzeichneten Inhalts des subjektiven Rechts danach nicht erkennbar.<br />
Im Ergebnis versteht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr die subjektive Rechtsstellung der auf dem Telekommunikationsmarkt tätigen Unternehmen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten als durch einen &#8211; gesetzlich näher präzisierten &#8211; Regulierungsvorbehalt inhaltlich beschränkt; es stellt in diesem Sinne auch ausdrücklich auf Grenzen der materiellrechtlichen Bindung der Exekutive ab (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20). Hinsichtlich der streitgegenständlichen Regulierungsentscheidungen haben danach die Telekommunikationsunternehmen, wie hier die Beschwerdeführerin, materiell nur Anspruch auf eine Regulierungsentscheidung, die sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht dem Gesetz entnommenen Überprüfungsrahmen hält.<br />
cc) Eine Verletzung von <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> ist auch nicht erkennbar in der konkreten Kontrolle des angegriffenen Beschlusses der Bundesnetzagentur durch das Bundesverwaltungsgericht (ungeachtet der Beachtung des Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite und eines planungsähnlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite der Regulierung). Das Urteil belegt im Gegenteil, dass trotz dieser Einschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis in deren Handhabung durch das Bundesverwaltungsgericht ein ausreichendes Maß substantieller gerichtlicher Kontrolle verbleibt, die sowohl <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> als auch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> (dazu sogleich unter c) genügt, der die Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition der Marktteilnehmer anleitet.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die von der Bundesnetzagentur unter weitestgehender Berücksichtigung der Empfehlung der Europäischen Kommission vorgenommene Marktdefinition und -analyse konsequent anhand der von ihm umschriebenen Kontrollparameter für den behördlichen Beurteilungsspielraum (a.a.O. Rn. 22-37), ohne dass die Subsumtion Anlass zu durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden gäbe. Dabei übernehmen weder Bundesnetzagentur noch das Bundesverwaltungsgericht die Märkteempfehlung der Kommission ungeprüft. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr auch keine originäre Rechtsverbindlichkeit bei (a.a.O. Rn. 24), sondern behandelt sie unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1, 3 RRL und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">§ 10 Abs. 2 Satz 3 TKG</a> als gesetzliche Vermutung (a.a.O. Rn. 25), deren Berechtigung im konkreten Fall es auch inhaltlich nachgeht (a.a.O. Rn. 27 ff.). Das steht im rechtlichen Ansatz wie in der Durchführung mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" target="_blank" title="Art. 19 GG">Art. 19 Abs. 4 GG</a> in Einklang; eine höhere gerichtliche Kontrolldichte ist angesichts der normativen Einräumung eines Beurteilungsspielraums von Verfassungs wegen insoweit nicht geboten.<br />
c) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrunde liegende Rechtslage verletzen die Beschwerdeführerin in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a>.<br />
aa) Das Freiheitsrecht des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 115, 205" target="_blank" title="BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03: Gesellschaftsrecht - Konflikt Betriebsgeheimnis / effektive...">BVerfGE 115, 205</a> <229> m.w.N.). Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 105, 252" target="_blank" title="BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91: Glykol">BVerfGE 105, 252</a> <265>). Dabei schließt die Garantie der freien Berufsausübung auch die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 121, 317" target="_blank" title="BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07: Rauchverbot in Gastst&auml;tten">BVerfGE 121, 317</a> <345>).<br />
bb) Die Auferlegung der Regulierungsverpflichtungen durch die Bundesnetzagentur und die Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit durch die Gerichte greifen damit in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Der Eingriff ist auch von erheblichem Gewicht. Denn der Beschwerdeführerin wird insbesondere ein Kontrahierungszwang auferlegt und die Freiheit genommen, Entgelte für Zugangsleistungen nach ihren Vorstellungen zu fordern.<br />
Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes verfolgt insbesondere mit dem Schutz der Verbraucherinteressen und der Sicherstellung chancengleichen Wettbewerbs (vgl. §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 TKG: Zweck des Gesetzes">1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 TKG: Regulierung und Ziele">2 Abs. 2 TKG</a>) gewichtige Gemeinwohlziele und erweist sich im Falle der hier angegriffenen Regulierungsverfügung als verhältnismäßig.<br />
Es ist &#8211; nicht zuletzt mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (vgl. BTDrucks 15/2316, S. 1, 68) &#8211; nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber das Regulierungsinstrumentarium auch auf die Mobilfunkmärkte erstrecken wollte, obwohl ein staatliches Monopol im Mobilfunkbereich nicht bestanden hatte. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Telekommunikationssektor insgesamt und nicht nur in ehemaligen Monopolbereichen die Gefahr unzureichender Marktverhältnisse besteht, der nicht allein mit den Mitteln des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. Angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden weiten Einschätzungsspielraums bei der Frage, ob bestimmte Marktbereiche generell einem Regulierungsregime unterworfen werden sollen, besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des nicht auf ehemals monopolistisch strukturierte Märkte beschränkten Anwendungsbereichs des Teils 2 des Telekommunikationsgesetzes, zumal konkrete Regulierungsmaßnahmen vorab die spezifische Marktdefinition und Marktanalyse nach den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 TKG: Marktanalyse">11 TKG</a> durch die Bundesnetzagentur voraussetzen und ihrerseits jeweils an strenge Tatbestandsvoraussetzungen gebunden sind.</p>
<p>Es ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Regulierungsverfügung selbst die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig in ihrer Berufsausübungsfreiheit trifft. Ihr Interesse an freier unternehmerischer Betätigung wird durch die Zusammenschaltungs-, Terminierungs- und Kollokationsverpflichtungen nicht übermäßig eingeschränkt, zumal auch sie selbst ein Interesse an der umfassenden Erreichbarkeit ihrer eigenen Mobilfunkkunden haben wird. Die finanziellen Folgen der Verfügung &#8211; insbesondere der Genehmigungspflicht für die Entgelte der Zugangsgewährung und Kollokation &#8211; erscheinen nicht unangemessen. Namentlich wird der Beschwerdeführerin angesichts des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungserbringung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 TKG: Entgeltgenehmigung">§ 31 Abs. 1 TKG</a> kein finanzielles Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit auferlegt. Ihr wird lediglich ein möglicherweise lukratives Geschäft zulasten der Kunden der anderen Mobilfunknetz- sowie der Festnetzbetreiber unmöglich gemacht.<br />
Von einer weiteren Begründung wird nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BVerfGG/93d.html" target="_blank" title="&sect; 93d BVerfGG">§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG</a> abgesehen.<br />
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.</p>
<p>BVerfG 8.12.2011, 1 BvR 1932 / 08 </p>
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		<title>Eine aufgenommene Klausel ist wirksam, wenn diese vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 10:09:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine im Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel, welche dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zubilligt ist auch dann wirksam, wenn diese vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird. Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist. Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211; wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine im Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel, welche dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld zubilligt ist auch dann wirksam, wenn diese vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.</p>
<p>Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.</p>
<p>Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.</p>
<p>Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung &#8211; wie vorliegend &#8211; nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" target="_blank" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§ 611 BGB</a> zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/162.html" target="_blank" title="&sect; 162 BGB: Verhinderung oder Herbeif&uuml;hrung des Bedingungseintritts">§ 162 Abs. 2 BGB</a> als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe. </p>
<p>BAG 18.1.2012, 10 AZR 667 / 10</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkehrssicherungspflicht eines Eisenbahnunternehmens erstreckt sich auch auf den Zu- und Abgang zu den Bahnanlagen.</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 05:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2521</guid>
		<description><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht eines Eisenbahnunternehmens erstreckt sich über den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen auch auf den Zu- und Abgang zu den Bahnanlagen. Der für Rechtsstreitigkeiten über Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat hat heute über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station &#038; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station &#038; Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station &#038; Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen. Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verkehrssicherungspflicht eines Eisenbahnunternehmens erstreckt sich über den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen auch auf den Zu- und Abgang zu den Bahnanlagen. </p>
<p>Der für Rechtsstreitigkeiten über Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat hat heute über den Schadensersatzanspruch eines Fahrgastes wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig entschieden. </p>
<p>Die Beklagte zu 1, die DB Fernverkehr AG, erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Auf dem Weg zum Haltepunkt des ICE stürzte die Klägerin auf dem Bahnsteig des Bahnhofs. Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station &#038; Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2, der DB Services GmbH, übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station &#038; Service AG in Anspruch. Das Landgericht wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station &#038; Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2. übertragen.<br />
Die Klägerin begehrt nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, das Teilurteil des Landgerichts sei unzulässig, da auch eine Haftung der Beklagten zu 1 in Betracht komme. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sei gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und die Revision des beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückgewiesen. </p>
<p>Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Trotz der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Dies ist dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, das diese Bahnanlagen aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem Infrastrukturunternehmen nutzt, im Zusammenwirken mit diesem möglich. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a>). </p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 59/11" target="_blank" title="BGH, 17.01.2012 - X ZR 59/11">X ZR 59/11</a> – Urteil vom 17. Januar 2012<br />
LG Wuppertal – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 O 165/09" target="_blank" title="LG Wuppertal, 26.08.2010 - 16 O 165/09">16 O 165/09</a> – Urteil vom 26. August 2010<br />
OLG Düsseldorf – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 U 158/10" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.04.2011 - 18 U 158/10">18 U 158/10</a> – Urteil vom 20. April 2011<br />
Karlsruhe, den 17. Januar 2012 </p>
<p>BGH, Urt. v. 17.01.2012, X ZR 59 / 11<br />
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
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		</item>
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		<title>Website-Check</title>
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		<pubDate>Sun, 25 Mar 2012 13:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2647</guid>
		<description><![CDATA[Anwälte und Vereine mahnen professionell und flächendeckend Webseiten &#8211; Betreiber ab. Dieser Prozess ist unerfreulich, kostet Zeit und Geld. In den seltensten Fällen liegen die Abmahnkosten unter 700.- Euro. Das ist zu vermeiden. Wir bieten Ihnen eine Überprüfung Ihrer Webseite unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Bedürfnisse und zur Vorbeugung im Hinblick auf rechtliche Verstöße an. Wählen Sie das für Sie passende Servicepaket aus und setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie gleich telefonisch einen Termin unter 06251-57 09 47 oder 069-24 14 60 74. Gerne können wir mit Ihnen im kurzen Gespräch klären, welches Servicepaket für Sie die richtige Wahl ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anwälte und Vereine mahnen professionell und flächendeckend Webseiten &#8211; Betreiber ab.<br />
Dieser Prozess ist unerfreulich, kostet Zeit und Geld. In den seltensten Fällen liegen die Abmahnkosten unter 700.- Euro. Das ist zu vermeiden.<br />
Wir bieten Ihnen eine Überprüfung Ihrer Webseite unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Bedürfnisse und zur Vorbeugung im Hinblick auf rechtliche Verstöße an.<br />
Wählen Sie das für Sie passende Servicepaket aus und setzen Sie sich mit uns in Verbindung.<br />
Sie erreichen uns über unser Kontaktformular oder vereinbaren Sie gleich telefonisch einen Termin unter 06251-57 09 47 oder 069-24 14 60 74.<br />
Gerne können wir mit Ihnen im kurzen Gespräch klären, welches Servicepaket für Sie die richtige Wahl ist.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Warnungen der Gesundheitsministerin vor E-Zigaretten stellen keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar und sind somit zulässig.</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 12:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2516</guid>
		<description><![CDATA[Warnungen der Gesundheitsministerin vor E-Zigaretten stellen keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar und sind somit zulässig. Der Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin elektronischer Zigaretten, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor den sog. E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, war erfolglos. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, ist vertretbar. Zum Sachverhalt Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung v. 16. 12. 2011 unter der Überschrift „Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten“ sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, die nikotinhaltigen Inhaltsstoffe der E-Zigaretten („Liquids“) dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die E-Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen. Entscheidung des VG Nach Auffassung des VG verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Warnungen der Gesundheitsministerin vor E-Zigaretten stellen keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar und sind somit zulässig. </p>
<p>Der Antrag einer Produktionsfirma und Vertreiberin elektronischer Zigaretten, der darauf gerichtet war, dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen und Warnungen vor den sog. E-Zigaretten im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, war erfolglos. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, ist vertretbar. </p>
<p>Zum Sachverhalt<br />
Das Ministerium hatte in einer Pressemeldung v. 16. 12. 2011 unter der Überschrift „Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant – Gesundheitsschäden zu befürchten“ sowie in einem Erlass vom selben Tage die Rechtsauffassung vertreten, die nikotinhaltigen Inhaltsstoffe der E-Zigaretten („Liquids“) dürften nur mit arzneimittelrechtlicher Zulassung in den Verkehr gebracht werden, bei nikotinfreien Liquids sei im Einzelfall zu prüfen, ob sie den arzneimittelrechtlichen Vorschriften unterlägen. Die E-Zigaretten selbst seien gegebenenfalls als Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen.</p>
<p>Entscheidung des VG<br />
Nach Auffassung des VG verstoßen diese Äußerungen nicht gegen die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Das Ministerium sei für den Bereich des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts zuständig und damit grundsätzlich befugt, öffentlichkeitswirksame Informationen insbesondere über neue Entwicklungen in diesem Bereich zu verbreiten. Um eine solche Entwicklung handele es sich auch bei den E-Zigaretten zur Aufnahme von Nikotin aus nikotinhaltigen Liquids. Die Einschätzung des Ministeriums, bei den E-Zigaretten handele es sich um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, sei vertretbar. (VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. 1. 2012 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16 L 2043/11" target="_blank" title="VG D&uuml;sseldorf, 16.01.2012 - 16 L 2043/11">16 L 2043/11</a>)</p>
<p>PM des VG Düsseldorf v. 17.01.2012<br />
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf </p>
<div style="clear:both; margin:5px; height:10px; width:100%;">&nbsp;</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Offenbarung von Insolvenzstraftaten besteht nur bei einer Unternehmensfortführung.</title>
		<link>http://www.truelaw.de/pflicht-zur-offenbarung-von-insolvenzstraftaten-besteht-nur-bei-einer-unternehmensfortfuhrung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=pflicht-zur-offenbarung-von-insolvenzstraftaten-besteht-nur-bei-einer-unternehmensfortfuhrung</link>
		<comments>http://www.truelaw.de/pflicht-zur-offenbarung-von-insolvenzstraftaten-besteht-nur-bei-einer-unternehmensfortfuhrung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Mar 2012 06:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2512</guid>
		<description><![CDATA[Pflicht zur Offenbarung von Insolvenzstraftaten des Schuldners im Insolvenzplan besteht nur bei einer Unternehmensfortführung. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Am 3. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners, der sowohl als selbständiger Kaufmann als auch als Geschäftsfüh-1 rer im Bereich des Grundstückshandels tätig gewesen war, das Insolvenzverfahren. Im folgenden Jahr legte der Schuldner dem Insolvenzgericht einen Insolvenzplan vor, der von einer Liquidation des Unternehmens ausgeht und eine Quote von 0,5 vom Hundert auf die angemeldeten festgestellten ungesicherten Forderungen vorsieht. Beigefügt war die Erklärung eines Dritten nach § 230 Abs. 3 InsO, diese Quote sowie die Verfahrenskosten im Fall der Annahme des Plans zu zahlen. Im darstellenden Teil wurde angegeben, der Schuldner habe Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und Versagungsgründe seien nicht ersichtlich, weshalb die bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens zu erwartende Quote bei Null läge. Die Mehrheit der Insolvenzgläubiger stimmte dem Plan [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pflicht zur Offenbarung von Insolvenzstraftaten des Schuldners im Insolvenzplan besteht nur bei einer Unternehmensfortführung.</p>
<p>Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 27. Dezember 2007 aufgehoben.<br />
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.<br />
Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.<br />
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.<br />
Gründe<br />
I.<br />
Am 3. Juli 2006 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag des Schuldners, der sowohl als selbständiger Kaufmann als auch als Geschäftsfüh-1 rer im Bereich des Grundstückshandels tätig gewesen war, das Insolvenzverfahren. Im folgenden Jahr legte der Schuldner dem Insolvenzgericht einen Insolvenzplan vor, der von einer Liquidation des Unternehmens ausgeht und eine Quote von 0,5 vom Hundert auf die angemeldeten festgestellten ungesicherten Forderungen vorsieht. Beigefügt war die Erklärung eines Dritten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/230.html" target="_blank" title="&sect; 230 InsO: Weitere Anlagen">§ 230 Abs. 3 InsO</a>, diese Quote sowie die Verfahrenskosten im Fall der Annahme des Plans zu zahlen. Im darstellenden Teil wurde angegeben, der Schuldner habe Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und Versagungsgründe seien nicht ersichtlich, weshalb die bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens zu erwartende Quote bei Null läge. Die Mehrheit der Insolvenzgläubiger stimmte dem Plan am 2. Oktober 2007 zu, das Amtsgericht bestätigte ihn noch am selben Tag. Der weitere Beteiligte zu 1 legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der darstellende Teil des Plans sei unvollständig, weil er keine Angaben darüber enthalte, dass der Schuldner mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 14. Dezember 2006 unter anderem wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" target="_blank" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">283 Abs. 6</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" target="_blank" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB</a> zu einer Geldstrafe und mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 19. September 2007 wegen Steuerhinterziehung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/370.html" target="_blank" title="&sect; 370 AO: Steuerhinterziehung">§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO</a> zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.<br />
Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und dem Plan die Bestätigung versagt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Schuldner dem Insolvenzgericht einen mit dem ursprünglichen weitgehend übereinstimmenden neuen Insolvenzplan vorgelegt, in dem die strafrechtlichen Verurteilungen enthalten sind. Diesem Plan hat die Mehrheit der Gläubiger am 2. September 2008 ebenfalls zugestimmt. Das Insolvenzgericht hat einen An-2 trag des weiteren Beteiligten zu 1, diesem Plan die gerichtliche Bestätigung aus Gründen des Minderheitenschutzes gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 InsO: Minderheitenschutz">§ 251 Abs. 1 InsO</a> zu versagen, durch rechtskräftigen Beschluss vom 16. September 2008 zurückgewiesen, weitere Entscheidungen aber bislang nicht getroffen.<br />
II.<br />
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 InsO: Sofortige Beschwerde">6</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 InsO: (weggefallen)">7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 InsO: Rechtsmittel">253 InsO</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde">574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a>) und zulässig (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/574.html" target="_blank" title="&sect; 574 ZPO: Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde">§ 574 Abs. 2 ZPO</a>). Sie ist entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1 insbesondere nicht durch eine Bestätigung des neueren Insolvenzplans überholt. Das Insolvenzgericht hat diesen Plan nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/248.html" target="_blank" title="&sect; 248 InsO: Gerichtliche Best&auml;tigung">§ 248 Abs. 1 InsO</a> bestätigt. Es hat mit dem Beschluss vom 16. September 2008 lediglich eine Teilentscheidung getroffen, indem es den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, dem neuen Plan aus Gründen des Minderheitenschutzes gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 InsO: Minderheitenschutz">§ 251 Abs. 1 InsO</a> die Bestätigung zu versagen, zurückgewiesen hat. Das Insolvenzverfahren ist damit noch nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/258.html" target="_blank" title="&sect; 258 InsO: Aufhebung des Insolvenzverfahrens">§ 258 Abs. 1 InsO</a> aufzuheben.<br />
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.<br />
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZIP 2008, 324" target="_blank" title="LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07">ZIP 2008, 324</a> veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilungen habe gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/220.html" target="_blank" title="&sect; 220 InsO: Darstellender Teil">§ 220 Abs. 2 InsO</a> verstoßen, wonach der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten solle, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich seien. Die strafrechtlichen Verurteilungen könnten einer späteren Restschuldbefreiung 3 gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a> entgegenstehen. Deshalb seien die Befriedigungsaussichten der Gläubiger bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens womöglich günstiger als nach dem Insolvenzplan. Der Einwand des Schuldners, die Gläubiger würden auch ohne Restschuldbefreiung mangels hinreichender Verdienstaussichten nicht mehr als die im Insolvenzplan ausgewiesene Quote erhalten, sei unbeachtlich.<br />
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.<br />
a) Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 war zulässig. Er war durch den bestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 266/04" target="_blank" title="BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04">IX ZB 266/04</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 163, 344" target="_blank" title="BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04">BGHZ 163, 344</a>, 347; vom 13. Januar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 29/10" target="_blank" title="BGH, 13.01.2011 - IX ZB 29/10: Insolvenzrecht - Ausschluss aus Gl&auml;ubigerversammlung zu Insolven...">IX ZB 29/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZIP 2011, 781" target="_blank" title="BGH, 13.01.2011 - IX ZB 29/10: Insolvenzrecht - Ausschluss aus Gl&auml;ubigerversammlung zu Insolven...">ZIP 2011, 781</a> Rn. 5). Er hat sich darauf berufen, zu seinen Gunsten seien Forderungen in Höhe von 549.231,35 € zur Tabelle festgestellt worden. Nach dem Plan sollte er einen Anteil von 99,5 vom Hundert dieser Summe verlieren. Darauf, ob der Beschwerdeführer bei Durchführung des bestätigten Plans schlechter steht als bei Fortsetzung des Insolvenzverfahrens, kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 65/10" target="_blank" title="BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10: Insolvenzrecht - Tabellenfeststellungsklage n&ouml;tig bei bestritten...">IX ZB 65/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2010, 1509" target="_blank" title="BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10: Insolvenzrecht - Tabellenfeststellungsklage n&ouml;tig bei bestritten...">WM 2010, 1509</a> Rn. 23 ff).<br />
b) Der Mindestinhalt des darstellenden Teils eines Insolvenzplans ist nicht in das freie Belieben des Planverfassers gestellt. Ob zu den nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/220.html" target="_blank" title="&sect; 220 InsO: Darstellender Teil">§ 220 Abs. 2 InsO</a> gebotenen Angaben auch die Mitteilung von Verfahren wegen Insolvenzstraftaten des Schuldners gehören, bestimmt sich danach, ob diese Angaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan erheblich sind. Beabsichtigt der Schuldner nicht, das Unternehmen fortzuführen, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenzstraftaten im Plan aufzuführen.<br />
aa) Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/220.html" target="_blank" title="&sect; 220 InsO: Darstellender Teil">§ 220 Abs. 2 InsO</a> muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 236/07" target="_blank" title="BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07: Insolvenzrecht -  Versagungsgr&uuml;nde der Restschuldbefreiung im I...">IX ZB 236/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2009, 1336" target="_blank" title="BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07: Insolvenzrecht -  Versagungsgr&uuml;nde der Restschuldbefreiung im I...">WM 2009, 1336</a> Rn. 27). Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 30/09" target="_blank" title="BGH, 03.12.2009 - IX ZB 30/09">IX ZB 30/09</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZIP 2010, 341" target="_blank" title="ZIP 2010, 341 (2 zugeordnete Entscheidungen)">ZIP 2010, 341</a> Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/231.html" target="_blank" title="&sect; 231 InsO: Zur&uuml;ckweisung des Plans">231 Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 InsO: Versto&szlig; gegen Verfahrensvorschriften">§ 250 Nr. 1 InsO</a> dem Insolvenzgericht übertragen (vgl. FK-InsO/Jaffe, 6. Aufl., § 220 Rn. 3). Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (Bork, ZZP 1996, 473, 476; Uhlenbruck/Maus, aaO; HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 250 Rn. 1, 3).<br />
Die Verwendung des Wortes &#8220;soll&#8221; in <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/220.html" target="_blank" title="&sect; 220 InsO: Darstellender Teil">§ 220 Abs. 2 InsO</a> bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind (so aber Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 2005, § 220 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Thies, 3. Aufl., § 220 Rn. 5). Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 176/03" target="_blank" title="BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03">IX ZB 176/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 162, 181" target="_blank" title="BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03">BGHZ 162, 181</a>, 183 f; vom 10. Februar 2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WM 2011, 839" target="_blank" title="BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09: Insolvenzrecht - Belehrungspflicht &uuml;ber Versagungsantr&auml;ge zu Re...">WM 2011, 839</a> Rn. 10). Auch die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/220.html" target="_blank" title="&sect; 220 InsO: Darstellender Teil">§ 220 Abs. 2 9 InsO</a> ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 27).<br />
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die unterlassene Mitteilung der Insolvenzstraftaten hier jedoch nicht als erheblicher Verstoß anzusehen, der einer Bestätigung des Insolvenzplans entgegensteht. Was unter einem wesentlichen Punkt im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/250.html" target="_blank" title="&sect; 250 InsO: Versto&szlig; gegen Verfahrensvorschriften">§ 250 Nr. 1 InsO</a> zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 3; LG Berlin ZInsO 2005, 609, 611; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZI 2005, 335" target="_blank" title="LG Berlin, 20.10.2004 - 86 T 578/04">NZI 2005, 335</a>, 337; Bähr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 14 Rn. 174; HK-InsO/Flessner, aaO, § 250 Rn. 5; Hmb-Komm-InsO/Thies, aaO, § 250 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl., § 250 Rn. 7; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 250 Rn. 5).<br />
(1) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZB 236/07" target="_blank" title="BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07: Insolvenzrecht -  Versagungsgr&uuml;nde der Restschuldbefreiung im I...">IX ZB 236/07</a>, aaO) im Hinblick auf den Versagungsgrund des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO</a> bereits verneint, dass der Schuldner im Insolvenzplan im Einzelnen die Gründe darzulegen hat, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Eine derartige Pflicht stünde mit der den Gläubiger gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 InsO: Minderheitenschutz">251 Abs. 2</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">290 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/297.html" target="_blank" title="&sect; 297 InsO: Insolvenzstraftaten">§ 297 Abs. 2 InsO</a> treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Versagungsgrundes des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a> zu gelten haben, hat der Senat im angeführten Beschluss ausdrücklich offen gehalten (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 26). Die Frage ist differenzierend danach zu beantworten, ob der Plan auf eine Liquidation des Unternehmens 11 oder übertragende Sanierung oder aber auf eine Unternehmensfortführung abzielt.<br />
(2) Beachtliche Stimmen in der Literatur bejahen eine Pflicht zur Offenbarung von strafrechtlichen Verurteilungen nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" target="_blank" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§§ 283-283c StGB</a> nur dann, wenn nach dem Insolvenzplan der Schuldner selbst oder bei einer juristischen Person deren organschaftlicher Vertreter das Unternehmen fortführen sollen. Dann könnten frühere Straftaten erhebliche Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit wecken und zugleich Zweifel an den Erfolgsaussichten des Plans begründen (MünchKomm-InsO/Eilenberger, aaO, Rn. 9; Otte in Kübler/Prütting/ Bork, aaO, § 220 Rn. 12; Bähr/Landry, aaO Rn. 19; FK-InsO/Jaffe, aaO § 220 Rn. 43; BK-InsO/Breutigam, Stand 2010, § 220 InsO, Rn. 31). Damit orientiert sich das Schrifttum an der im Gesetzgebungsverfahren aus Gründen der Straffung des Gesetzes (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 182 zu Nr. 138) entfallenen Regelung des § 260 RegE-InsO, die diese Unterscheidung bereits vorsah.<br />
Der Senat hält diesen Standpunkt für zutreffend. Bei einer Unternehmensfortführung durch den bisherigen Unternehmensleiter steht zwingend die Eignung des Schuldners für eine derartige Aufgabe im Vordergrund. Hierzu gehört insbesondere dessen Zuverlässigkeit. Bei einem Unternehmer, der wegen Insolvenzstraftaten verurteilt worden ist, erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob er für eine Unternehmensfortführung die erforderliche Eignung aufweist. Es handelt sich mithin um eine Angabe, die für die Entscheidungsbildung der Gläubiger, ob sie dem Plan ihre Zustimmung erteilen, von wesentlicher Bedeutung ist. Ist nach dem Plan keine Unternehmensfortführung vorgesehen, kommt der Angabe dagegen in der Regel keine tragende Bedeutung zu. Soweit sie im Hinblick auf den Versagungsgrund des <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO</a> doch relevant sein könnte, ist zu beachten, dass die Annahme einer umfassenden Informati-13 onspflicht des Schuldners mit der grundsätzlich den Gläubiger gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/251.html" target="_blank" title="&sect; 251 InsO: Minderheitenschutz">251 Abs. 2</a>, § <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html" target="_blank" title="&sect; 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung">290 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/297.html" target="_blank" title="&sect; 297 InsO: Insolvenzstraftaten">§ 297 Abs. 2 InsO</a> treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 27).<br />
3. Der Beschluss des Landgerichts unterliegt daher der Aufhebung (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/577.html" target="_blank" title="&sect; 577 ZPO: Pr&uuml;fung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde">§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO</a>). Da die Aufhebung nur auf einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis beruht und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat durch Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/577.html" target="_blank" title="&sect; 577 ZPO: Pr&uuml;fung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde">§ 577 Abs. 5 ZPO</a>).<br />
Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen:<br />
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 02.10.2007 &#8211; 36b IN 2182/06 -<br />
LG Berlin, Entscheidung vom 27.12.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=86 T 657/07" target="_blank" title="LG Berlin, 27.12.2007 - 86 T 657/07">86 T 657/07</a> &#8211; 15</p>
<p>BGH 13.10.2011, IX ZB 37 / 08 </p>
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		<title>Als AGB vertraglich ausgestaltete langjährige Bindungen sind nicht zwangsläufig sittenwidrig.</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Mar 2012 17:17:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Als AGB vertraglich ausgestaltete langjährige Bindungen von Kükenmastbetrieben an konzerneigene Abnehmer sind nicht zwangsläufig sittenwidrig. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin zu 2 zwei Kükenmastrahmenverträge wirksam gekündigt hat. Der Kläger zu 1 ist Landwirt und Komplementär der Klägerin zu 2. Er schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen des W.-Konzerns (Marke &#8220;W.&#8221;) am 7. Mai 1997 einen Vertrag über die Mästung von 30. 000 Hähnchen &#8220;je Durchgang&#8221; (erster Mastvertrag). Der Vertrag enthält folgende Regelung: &#8220;Herr S. [Kläger zu 1] will eine Hähnchenmast mit ca. 30. 000 Hähnchen betreiben. Die 1. Einstallung von ca. 30. 000 Tieren soll ab Fertigstellung des neuen Stalles beginnen. Dieser Vertrag wird ab dem 1. Einstallungsdatum für 10 Jahre fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich von einer Seite gekündigt wird.&#8221; Der Vertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als AGB vertraglich ausgestaltete langjährige Bindungen von Kükenmastbetrieben an konzerneigene Abnehmer sind nicht zwangsläufig sittenwidrig. </p>
<p>Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz für Recht erkannt:</p>
<p>Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.<br />
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin zu 2 zwei Kükenmastrahmenverträge wirksam gekündigt hat.</p>
<p>Der Kläger zu 1 ist Landwirt und Komplementär der Klägerin zu 2. Er schloss mit der Beklagten, einem Unternehmen des W.-Konzerns (Marke &#8220;W.&#8221;) am 7. Mai 1997 einen Vertrag über die Mästung von 30. 000 Hähnchen &#8220;je Durchgang&#8221; (erster Mastvertrag). Der Vertrag enthält folgende Regelung:</p>
<p>&#8220;Herr S. [Kläger zu 1] will eine Hähnchenmast mit ca. 30. 000 Hähnchen betreiben. Die 1. Einstallung von ca. 30. 000 Tieren soll ab Fertigstellung des neuen Stalles beginnen. Dieser Vertrag wird ab dem 1. Einstallungsdatum für 10 Jahre fest abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres, wenn nicht 10 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich von einer Seite gekündigt wird.&#8221;</p>
<p>Der Vertrag verpflichtet den Kläger zu 1, alle Küken für die Junggeflügelaufzucht von der Beklagten &#8220;zu den üblichen Bedingungen &#8211; wie sie auch allgemein den Junggeflügelmästern eingeräumt werden -&#8221; zu beziehen und seinerseits alle von ihm gemästeten Hähnchen an zwei im Vertrag näher bezeichnete, zum Konzern der Beklagten gehörende Geflügelschlachtereien zu liefern, ebenfalls &#8220;zu den üblichen Bedingungen &#8211; wie sie auch allgemein den Junggeflügelmästern der B. (Beklagte) eingeräumt werden&#8221;. Die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits, die vom Kläger zu 1 aufgezogenen Tiere termingerecht in den genannten Geflügelschlachtereien unterzubringen. Ebenfalls am 7. Mai 1997 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagte einen Zusatzvertrag, wonach der Kläger zu 1 für zehn Jahre von der Beklagten &#8220;für den Stallbau einen Zinszuschuss von 2. 000, 00 DM pro Jahr&#8221; erhalten sollte.</p>
<p>Am 5. Dezember 2001 schloss der Kläger zu 1 mit der Beklagten einen weiteren Mastvertrag über 40. 000 Hähnchen &#8220;je Durchgang&#8221; (zweiter Mastvertrag). Die mit gleichlautender Regelung ebenfalls auf zehn Jahre ab der ersten Einstallung am 6. März 2002 befristete Laufzeit des Vertrages sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich von einer Seite gekündigt werde. Die übrigen vertraglichen Regelungen entsprechen inhaltlich denen des ersten Mastvertrages. Zusätzlich verpflichtete sich der Kläger zu 1, das Futter für die Mästung der Tiere von einer Schwesterfirma der Beklagten &#8220;zu handelsüblichen Konditionen&#8221; zu beziehen.</p>
<p>Auch im Zusammenhang mit diesem Vertrag wurde am selben Tag in einem &#8220;Zusatzvertrag&#8221; ein jährlicher Zinszuschuss von 2. 000 DM pro Jahr für zehn Jahre vereinbart. Am 18. April 2002 übernahm ein Schwesterunternehmen der Beklagten für Verbindlichkeiten des Klägers zu 1 eine Bürgschaft über 102. 256, 38 €, am 13. Juli 2006 eine weitere über 10. 000 €.</p>
<p>Nachdem der Kläger zu 1 der Beklagten unter dem 8. Januar 2009 mitgeteilt hatte, seinen Mastbetrieb nunmehr in der Rechtsform der Klägerin zu 2 zu betreiben, wurden die Verträge in der Folgezeit zwischen dieser und der Beklagten fortgeführt. Die jährlichen Zinszuschüsse wurden auch nach Ablauf der 10-Jahres-Fristen weiter gezahlt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 kündigte die Klägerin zu 2 die Verträge mit der Beklagten zum 25. Juni 2010 und hielt daran nach einem Gespräch mit der Beklagten in einem Schreiben vom 30. Mai 2010 ausdrücklich fest.</p>
<p>Die Kläger haben auf Feststellung angetragen, dass der Beklagten wegen der Beendigung der Mastverträge zum 25. Juni 2010 keine Schadensersatzansprüche zustehen. Sie meinen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Laufzeitregelungen in den Mastverträgen seien unwirksam.</p>
<p>Sie hielten wegen der unangemessen langen Vertragsbindung der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§§ 307 ff. BGB</a> nicht stand und seien im Übrigen gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> sittenwidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Klageziel weiter.</p>
<p>Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.</p>
<p>I. Das Berufungsgericht hat die Laufzeitregelungen in den beiden Mastverträgen für wirksam und die Kündigung der Verträge folgerichtig für unwirksam gehalten. Weder seien die Verträge wegen der dort vereinbarten Vertragsbindung von zehn Jahren nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> sittenwidrig noch verstießen die vertraglichen Regelungen, sofern es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handele, gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a>. Allerdings könne sich aus einer langfristigen Bindung des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Vertrag eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> ergeben, wenn hierdurch seine persönliche Selbständigkeit und Freiheit sowie ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Bewegungsspielraum so stark eingeschränkt werde, dass er seinem Gegenüber auf Gedeih und Verderb ausgeliefert sei. Bei gebotener Gesamtwürdigung der nach den Verträgen vorgesehenen wechselseitigen Leistungen, Rechte und Pflichten würden die Kläger durch die vereinbarte Vertragslaufzeit von zehn Jahren hier allerdings nicht in solcher Weise unangemessen benachteiligt. Die Vertragskonstruktion trage dem beiderseitigen Bedürfnis der Vertragsparteien nach Planungssicherheit in einem an die Bedingungen der industriellen Landwirtschaft angepassten Prozess der massenhaften Produktion, Aufzucht und Verwertung von Geflügel Rechnung. Denn ebenso wie die Beklagte als Nahrungsmittelproduzent nicht in der Lage sei, kurzfristig andere Vertragspartner für die Aufzucht und spätere termingerechte Lieferung derartiger Mengen von Geflügel zu finden, könne der Mäster sich im Interesse der kontinuierlichen Auslastung seiner Ställe nicht darauf verlassen, 30. 000 bzw. 40. 000 Küken je Durchgang auf dem freien Markt erwerben und nach der Aufzucht wieder absetzen zu können. Zwar sei die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Kläger durch die langfristigen Verträge erheblich eingeschränkt, weil sie hinsichtlich des Bezugs und des Absatzes der in ihrem Betrieb aufgezogenen Tiere langfristig an Firmen aus dem Konzern der Beklagten gebunden seien und überdies im Rahmen des zweiten Mastvertrages das Futter für die Küken ebenfalls von einer Schwesterfirma der Beklagten zu beziehen hätten. Dadurch seien sie der Beklagten indes nicht in unangemessener Weise auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Denn die Preise für den Erwerb der Küken und des Futters sowie die Vergütung für die schlachtreifen Hähnchen seien in den Verträgen nicht festgelegt, sondern an die von der Beklagten Junggeflügelzüchtern gewährten &#8220;üblichen Bedingungen&#8221; bzw. die &#8220;handelsüblichen Konditionen&#8221; gekoppelt. Tatsächlich fänden in diesem Zusammenhang Preisverhandlungen zwischen den Mästern und der Leitung des W.-Konzerns statt, so dass von einem Preisdiktat der Beklagten keine Rede sein könne. Im Übrigen sei nichts dazu vorgetragen, dass deren Preise oder die ihrer Schwesterfirmen unangemessen seien. Hinzu komme, dass die Beklagte zunächst dem Kläger zu 1 und später der Klägerin zu 2 Zinszuschüsse von jeweils 2. 000 € pro Jahr versprochen und gezahlt habe. Schließlich sei in die Gesamtbetrachtung das berechtigte Interesse der Beklagten an langfristigen Mastverträgen nebst Einbindung ihrer Vertragspartner in die Konzernabläufe einzubeziehen. Sie sei in Ansehung regelmäßiger Skandale aus dem Bereich der industriellen Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion in hohem Maße darauf angewiesen, die Einhaltung der mit ihrer Marke &#8220;W.&#8221; verbundenen Qualitätskriterien (sog. fünffaches D: Elterntiere aus Deutschland, Küken geboren in Deutschland, Hähnchen aufgezogen in Deutschland, Hähnchen geschlachtet in Deutschland, Tiernahrung aus Deutschland) sicherzustellen. Dazu sei es sinnvoll, die Lieferung der Küken und der Tiernahrung sowie die Verarbeitung der gemästeten Tiere Unternehmen der W.-Gruppe vorzubehalten, die der unmittelbaren Qualitätskontrolle durch die Beklagte unterlägen. Da nach alledem keine unangemessene Benachteiligung der Klägerseite durch die Vertragsgestaltung festzustellen sei, seien die Verträge auch nicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> als Knebelungsverträge sittenwidrig. Der Prüfungsmaßstab für beide Unwirksamkeitstatbestände sei letztlich derselbe.</p>
<p>II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.</p>
<p>Die vertraglichen Laufzeitregelungen sind in beiden Mastverträgen wirksam.</p>
<p>1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den Laufzeitregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Davon ist im Revisionsverfahren zugunsten der Kläger auszugehen. Zugunsten der Kläger kann auch davon ausgegangen werden, dass die sich aus den Verträgen ergebenden Bindungen deshalb um einige Monate über einen Zeitraum von zehn Jahren hinausgehen, weil die Verträge vor Beginn der vertraglich vorgesehenen Laufzeiten abgeschlossen worden sind.</p>
<p>2. Die Inhaltskontrolle erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a>, die gemäß Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/229.html" target="_blank" title="Art. 229 EGBGB: Weitere &Uuml;berleitungsvorschriften">229</a> § 5 Satz 2 EGBGB für die Zeit nach dem 1. Januar 2003 auch auf solche Dauerschuldverhältnisse Anwendung finden, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Das Berufungsgericht hat eine gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klauseln führende unangemessene Benachteiligung der Kläger verneint.</p>
<p>Die dagegen von der Revision vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg.</p>
<p>a) Die in den streitigen Klauseln vereinbarte Vertragslaufzeit ist nicht schon gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 Nr. 9</a> Buchst. a und c BGB unwirksam. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 BGB</a> findet gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/310.html" target="_blank" title="&sect; 310 BGB: Anwendungsbereich">§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>, zu denen als gewerblich tätiger Landwirt auch der Kläger zu 1 gehört. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">309 Nr. 9</a> Buchst. a und c BGB enthält kein Indiz dafür, dass den dort niedergelegten Klauselverboten widersprechende formularmäßige Vereinbarungen im kaufmännischen Rechtsverkehr unwirksam seien (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 220/01" target="_blank" title="X ZR 220/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">X ZR 220/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 886" target="_blank" title="BGH, 17.12.2002 - X ZR 220/01: AGB - Unwirksame Bindungsdauer">NJW 2003, 886</a>, 887 &#8211; zu <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG</a>).</p>
<p>b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Klausel, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen, eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> dar (BGH, Urteil vom 3. November 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 269/98" target="_blank" title="BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98">VIII ZR 269/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 143, 103" target="_blank" title="BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98">BGHZ 143, 103</a>, 113 m. w. N.; Urteil vom 25. April 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 135/00" target="_blank" title="BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00: AGB - Unangemessene Benachteiligung durch 10-j&auml;hrige Bierbezu...">VIII ZR 135/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 147, 279" target="_blank" title="BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00: AGB - Unangemessene Benachteiligung durch 10-j&auml;hrige Bierbezu...">BGHZ 147, 279</a>, 282; Urteil vom 17. Dezember 2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 220/01" target="_blank" title="X ZR 220/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">X ZR 220/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 886" target="_blank" title="BGH, 17.12.2002 - X ZR 220/01: AGB - Unwirksame Bindungsdauer">NJW 2003, 886</a>, 887 m. w. N. jeweils zu <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AGBG: Generalklausel">§ 9 Abs. 1 AGBG</a>).</p>
<p>Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (BGH, Urteil vom 3. November 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 269/98" target="_blank" title="BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98">VIII ZR 269/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 143, 103" target="_blank" title="BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98">BGHZ 143, 103</a>, 113 m. w. N.). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X ZR 220/01" target="_blank" title="X ZR 220/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">X ZR 220/01</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 886" target="_blank" title="BGH, 17.12.2002 - X ZR 220/01: AGB - Unwirksame Bindungsdauer">NJW 2003, 886</a>, 887 m. w. N.).</p>
<p>aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung auf die Besonderheiten des Geschäftsfeldes abgestellt, in dem beide Vertragsparteien tätig sind.<br />
Die massenhafte Produktion, Aufzucht und Verwertung von Geflügel zum Zwecke der Nahrungsmittelherstellung findet, wie sich aus der Natur der Sache ergibt, in einem eng umgrenzten Markt statt, in dem die Kläger als Geflügelmäster fortlaufend auf den Bezug und späteren Absatz von jeweils mehreren zehntausend Hähnchen angewiesen sind. Die Anzahl der in dieser Größenordnung mit dem Vertrieb von Geflügelprodukten befassten Nahrungsmittelhersteller ist, auch das ist offenkundig, jedenfalls überschaubar. Ähnliches gilt für Betriebe, die sich mit dem Ausbrüten von Küken in solch großer Zahl beschäftigen, allerdings nicht notwendig einem der wenigen im Geschäftsbereich der Geflügelverwertung tätigen Nahrungsmittelkonzerne angehören müssen.</p>
<p>Insbesondere darin unterscheidet sich die vorliegend zu beurteilende Vertragskonstellation von denjenigen, in denen der Anbieter frei auf dem Markt verfügbarer Verbrauchsgüter, etwa Mineralöl oder Bier, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen auf lange Zeit an einen bestimmten Hersteller solcher Produkte gebunden wird. In diesen Fällen, in denen dem Vertragspartner des Klauselverwenders allein durch langfristige vertragliche Bezugsbindungen die Möglichkeit genommen wird, die von ihm vertriebenen Waren auf dem freien Markt zu beziehen, wird das Interesse des Vertragspartners an einer langfristigen vertraglichen Bindung an den Hersteller regelmäßig auch damit begründet, von diesem Unterstützung für die Eröffnung bzw. die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes zu erhalten. Deshalb hat der Bundesgerichtshof die Angemessenheit derartiger formularmäßiger Laufzeitklauseln stets auch vom Umfang solcher Gegenleistungen abhängig gemacht und maßgeblich auf den Gesichtspunkt abgestellt, in welchem Verhältnis die Dauer der Vertragsbindung zu der Amortisierung des vom Hersteller &#8211; etwa durch die Gewährung von Darlehen oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Technologie oder Betriebsausstattung &#8211; zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Kapitals steht (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 269/98" target="_blank" title="BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98">VIII ZR 269/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 143, 103" target="_blank" title="BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98">BGHZ 143, 103</a>, 115 f. &#8211; Tankstelle; Urteil vom 25. April 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 135/00" target="_blank" title="BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00: AGB - Unangemessene Benachteiligung durch 10-j&auml;hrige Bierbezu...">VIII ZR 135/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 147, 279" target="_blank" title="BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00: AGB - Unangemessene Benachteiligung durch 10-j&auml;hrige Bierbezu...">BGHZ 147, 279</a>, 286 &#8211; Bierbezug; Urteil vom 4. Juli 1997 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 405/96" target="_blank" title="BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96">V ZR 405/96</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1997, 3022" target="_blank" title="BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96">NJW 1997, 3022</a>, 3023 &#8211; Telekommunikationsanlage).</p>
<p>bb) Dieser Amortisationsgesichtspunkt hat für die rechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Vertragsklauseln nicht in gleicher Weise entscheidende Bedeutung. Er wird überlagert von dem sich aus der Natur ihres Geschäftsbetriebes ergebenden eigenen Interesse der Kläger an der langfristigen Sicherung der Bezugs- und Absatzmöglichkeiten für das von ihnen in großer Zahl aufgezogene Geflügel. Dieses Interesse bestand für den Kläger zu 1 bei Abschluss der beiden Mastverträge in besonderem Maße. Aus den Laufzeitklauseln in beiden Verträgen geht hervor, dass die mit der Beklagten vereinbarte Hähnchenmast in neu zu errichtenden Ställen erfolgen sollte. Die hierfür erforderlichen Investitionen, zu deren Absicherung die Beklagte im Übrigen durch Zahlung eines in Zusatzverträgen vereinbarten Zinszuschusses von 2. 000 DM jährlich beigetragen hat, stehen folglich in unmittelbarem Zusammenhang mit der dem Kläger zu 1 erst durch die Verträge mit der Beklagten eröffneten Möglichkeit, während eines längeren, für die Amortisierung seiner Investitionen benötigten Zeitraums, massenhaft Geflügel nicht nur beziehen, sondern vor allem nach der Aufzucht gesichert wieder absetzen zu können. Beide Mastverträge tragen diesem Gesichtspunkt durch entsprechende Zusagen der Beklagten Rechnung, den Klägern die erforderliche Anzahl an Geflügel eben nicht nur aus eigener Produktion zu liefern, sondern auch zur Schlachtung in einem Schwesterunternehmen des W.-Konzerns gegen Bezahlung wieder abzunehmen.</p>
<p>cc) In Erwägung dessen unterliegen die Kläger durch die Vereinbarung einer langfristigen Bezugs- und Abnahmebindung an Betriebe aus dem W.-Konzern nicht in gleicher Weise einer überwiegend den Interessen ihres Vertragspartners dienenden Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, wie sie den Anbietern frei am Markt verfügbarer Verbrauchsgüter durch langfristige Bezugsbindungen an die Produzenten solcher Güter auferlegt wird. Das gilt erst recht, weil die Kläger keinen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen und durch die vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten nicht gehindert sind, ihren Geschäftsbetrieb auszuweiten und die Geflügelmast, gegebenenfalls nach Errichtung weiterer Ställe, auch für andere Auftraggeber zu betreiben. Diese Umstände können nicht ohne Auswirkung auf die Beantwortung der Frage bleiben, welche berechtigten Interessen der Beklagten es abseits der nach den Zusatzverträgen durch Zinszuschüsse in relativ geringem Umfang gewährten finanziellen Unterstützung zu rechtfertigen vermögen, die Kläger durch formularmäßige Vertragsklauseln für die Dauer von mindestens zehn Jahre in das Produktions- und Verwertungssystem des W.-Konzerns einzubinden.</p>
<p>Die sich aus der von ihr vorgegebenen Vertragskonstellation für die Beklagte ergebenden Vorteile liegen auf der Hand. Sie bestehen zunächst darin, langfristig einen Abnehmer für eine große Zahl der von ihr produzierten Küken zu den üblichen, von ihr regelmäßig eingeräumten Bedingungen zu haben.</p>
<p>Darüber hinaus hat die Beklagte, ohne hierdurch unmittelbar einen eigenen Vorteil zu erlangen, zugunsten des W.-Konzerns, dem sie allerdings angehört, sichergestellt, dass zu dem Konzern gehörende Firmen die von den Klägern aufgezogenen Tiere &#8211; ebenfalls zu üblichen Bedingungen &#8211; zur weiteren Verwertung erhalten. Schließlich sieht der zweite Mastvertrag zum Vorteil eines weiteren Unternehmens des W.-Konzerns vor, dass die Kläger das für die Tieraufzucht benötigte Futter von jenem Unternehmen zu handelsüblichen Konditionen beziehen müssen. Die in dieser Vertragskonstruktion verankerten, an einer langfristigen Sicherung von Absatz- und Bezugsquellen orientierten Interessen der Beklagten korrelieren, wie ausgeführt, weitgehend mit denen der Kläger.</p>
<p>Sie finden dort allerdings keine Entsprechung und führen deshalb zu einer den Belangen der Kläger entgegenstehenden Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, soweit ihnen durch den im zweiten Mastvertrag vorgeschriebenen Futtermittelbezug die Möglichkeit genommen ist, sich dieserhalb auf dem freien Markt zu bedienen.</p>
<p>Soweit sich aus diesen Umständen Bedenken gegen die Angemessenheit der in Rede stehenden Vertragsklauseln ergeben können, sind diese durch die gebotene Berücksichtigung weiterer berechtigter Interessen der Beklagten ausgeräumt. Bereits das Berufungsgericht hat mit Recht Aspekte der Qualitätssicherung in die Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände einbezogen.<br />
Es hat zutreffend herausgearbeitet, dass die massenhafte Tierproduktion und -verwertung zum Zwecke der Nahrungsmittelherstellung es erfordert, besondere Anforderungen an eine taugliche Qualitätssicherung zu stellen. Es ist allgemein bekannt, dass der erfolgreiche Vertrieb industriell produzierter tierischer Nahrungsmittel nicht zuletzt von dem Vertrauen der Endverbraucher in die Qualität und die medizinisch sowie nahrungsmitteltechnisch unbedenkliche Beschaffenheit dieser Produkte abhängt. Für den Hersteller solcher Nahrungsmittel ist es deshalb von großer, wenn nicht überragender Bedeutung, deren Qualität und Unbedenklichkeit nicht nur gewährleisten, sondern gegebenenfalls auch dokumentieren zu können. Dem trägt das Bezugs- und Vertriebssystem des W. &#8211; Konzerns, in das die Beklagte als dessen Tochterfirma eingebunden ist und zu dessen Verwirklichung sie zur Wahrung auch ihrer eigenen berechtigten Geschäftsinteressen durch den Abschluss der vorliegend zu beurteilenden Verträge beigetragen hat, in angemessener Weise Rechnung. Denn es liegt auf der Hand, dass sich die vom W.-Konzern nach dem Prinzip des sogenannten &#8220;fünffachen D&#8221; (Elterntiere aus Deutschland, Küken geboren in Deutschland, Hähnchen aufgezogen in Deutschland, Hähnchen geschlachtet in Deutschland, Tiernahrung aus Deutschland) organisierte Qualitätssicherung gerade dadurch besonders wirkungsvoll durchführen lässt, möglichst viele der fünf genannten Produktionsschritte in eigenen Tochterunternehmen ausführen und überwachen zu lassen. Soweit &#8211; wie hier &#8211; die Aufzucht des Geflügels Unternehmen außerhalb des Konzerns übertragen wird, erfordert es die zweckentsprechende Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems, auch diese Unternehmen so weit wie möglich in die konzerneigene Produktionskette einzubeziehen. Das betrifft über den Bezug der Küken und die Lieferung des aufgezogenen Geflügels hinaus auch und gerade den Erwerb des Tierfutters von einem dem W.-Konzern angehörenden Tierfutterproduzenten.</p>
<p>dd) Die vertragliche Durchsetzung der nach alledem berechtigten Interessen der Beklagten durch eine langfristige Bindung der Kläger an Unternehmen des W.-Konzerns erweist sich auch nicht durch eine unangemessene Gestaltung und Festlegung der den Klägern gewährten Bezugs- und Absatzpreise als missbräuchlich. Die Kläger sind, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig feststellt, keinem vertraglichen Preisdiktat des W.-Konzerns unterworfen. Ihnen werden für den Futtermittelbezug handelsübliche, mithin den allgemein geltenden Marktpreisen entsprechende Konditionen eingeräumt, die im Streitfall gerichtlich überprüfbar sind und schon deshalb keine unangemessene Preisbindung bedingen. Der Erwerb der Küken und der Verkauf der Masthähnchen erfolgt zu den allgemein für Junggeflügelzüchter im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zur Beklagten üblichen Bedingungen. Diese Preise sind verhandelbar; sie werden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch tatsächlich mit den Geflügelmästern verhandelt. Dass der W.-Konzern eine Marktstellung innehat, die es ihm ermöglicht, letztlich entscheidenden Einfluss auf die Gestaltung der Preise für den Bezug und die Lieferung des Mastgeflügels zu nehmen, verkennt das Berufungsgericht nicht. Allein darin liegt allerdings kein Umstand, der über marktmachtbedingte Einflussnahmemöglichkeiten eines Großkonzerns hinaus den Vorwurf eines vertraglich organisierten Preisdiktats rechtfertigen könnte.</p>
<p>ee) Der von der Revision in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die im ersten Mastvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von zehn Monaten zum Jahresablauf sei unangemessen lang und in Ansehung der für den zweiten Mastvertrag auf drei Monate verkürzten Frist erkennbar nicht durch berechtigten Interessen der Beklagen gerechtfertigt, verfängt nicht. Die Einhaltung der Kündigungsfrist belastet die Kläger, denen als Betreiber eines auf Massenproduktion ausgerichteten landwirtschaftlichen Mastbetriebes die verständige Wahrnehmung ihrer geschäftlichen Interessen zugetraut werden muss, nicht in einer Weise, die geeignet sein könnte, die Angemessenheit der formularmäßig vereinbarten Vertragsbindung insgesamt in Zweifel zu ziehen.</p>
<p>3. Eine Nichtigkeit der in Rede stehenden Verträge gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> ergibt sich nach obigen Erwägungen ebenfalls nicht. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> stellt bereits im objektiven Bereich höhere Anforderungen an die eine Nichtigkeit des Vertrages begründenden Umstände als sie für die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> gegeben sein müssen. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" target="_blank" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> setzt überdies eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke voraus (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 135/00" target="_blank" title="BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00: AGB - Unangemessene Benachteiligung durch 10-j&auml;hrige Bierbezu...">VIII ZR 135/00</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 147, 279" target="_blank" title="BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00: AGB - Unangemessene Benachteiligung durch 10-j&auml;hrige Bierbezu...">BGHZ 147, 279</a>, 287 m. w. N.), die hier nicht vorliegt.</p>
<p>4. Anknüpfungspunkte für einen Verstoß gegen ein Kartellverbot im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/GWB/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 GWB: Verbot wettbewerbsbeschr&auml;nkender Vereinbarungen">§ 1 GWB</a> sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt auch, worauf ergänzend hinzuweisen ist, dass sich entgegen der Auffassung der Revision aus den kartellrechtlichen Regelungen und den damit in Zusammenhang stehenden Gruppenfreistellungsverordnungen kein gesetzliches Leitbild im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> für die Beurteilung der Vertragsdauer der vorliegenden Mastverträge ergibt.<br />
III. Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§ 97 ZPO</a>.</p>
<p>BGH 8.12.2011, VII ZR 111 / 11<br />
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs </p>
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		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 08:08:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Verpflichtung beim Verkauf eines neuen PKW Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 &#8211; Emissionen zu machen gelten teilweise auch für Vorführwagen. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für „neue Personenkraftwagen“ vorsieht, enthielt die Anzeige nicht. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verpflichtung beim Verkauf eines neuen PKW Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 &#8211; Emissionen zu machen gelten teilweise auch für Vorführwagen.</p>
<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraftstoffverbrauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, auch für Vorführwagen gelten kann. </p>
<p>Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: &#8220;Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km&#8221;. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für „neue Personenkraftwagen“ vorsieht, enthielt die Anzeige nicht.<br />
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Informationspflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen. </p>
<p>Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Personenkraftwagens und fasst darunter alle „Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“. Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundesgerichtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbewerbsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers &#8211; etwa als Vorführwagen &#8211; ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundesgerichtshof auf die Kilometerleistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs &#8211; nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung &#8211; erworben hat. </p>
<p>Urteil vom 21. Dezember 2011  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 190/10" target="_blank" title="BGH, 21.12.2011 - I ZR 190/10">I ZR 190/10</a><br />
LG Mainz &#8211; Urteil vom 30. März 2010 &#8211; 10 HKO 80/09<br />
OLG Koblenz &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 U 518/10" target="_blank" title="OLG Koblenz, 13.10.2010 - 9 U 518/10">9 U 518/10</a><br />
Karlsruhe, den 23. Dezember 2011 </p>
<p>Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Unitymedia Werbeslogan „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist in mehrfacher Hinsicht irreführend.</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 13:09:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Unitymedia Werbeslogan „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. OLG Köln gibt Konkurrenzunternehmen Recht und untersagt die Verwendung dieses Slogans. Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH &#038; Co. KG warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien „doppelt so schnell wie normales DSL“. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2011 (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei: Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unitymedia Werbeslogan „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. OLG Köln gibt Konkurrenzunternehmen Recht und untersagt die Verwendung dieses Slogans.</p>
<p>Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH &#038; Co. KG warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien „doppelt so schnell wie normales DSL“. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 146/11" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 16.12.2011 - 6 U 146/11">6 U 146/11</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 150/11" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 16.12.2011 - 6 U 150/11">6 U 150/11</a>) die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei: </p>
<p>Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung stelle. Drittens schließlich erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter.</p>
<p>Gegen die beiden Urteile ist kein Rechtsmittel gegeben.</p>
<p>OLG Köln 16.12.2011, 6 U 146 / 11 u.a.<br />
Quelle: Pressestelle OLG Köln</p>
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		<title>Beschäftigungsverhältnisse der kirchlichen Verwaltung sind der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen.</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 07:33:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschäftigungsverhältnisse sowie andere Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der kirchlichen Verwaltung fallen, sind der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen. In seinen Entscheidungen in den Verfahren Baudler, Reuter und Müller gegen Deutschland (Beschwerdenummern 38254/04, 39775/04 und 12986/04) erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die zugrundeliegenden Beschwerden mit einer Mehrheit der Stimmen für unzulässig. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführer in den Verfahren Baudler und Reuter waren beide als Pfarrer in evangelischen Gemeinden beschäftigt. Die Beschwerdeführer im Verfahren Müller waren als Offiziere für die Heilsarmee Deutschland tätig. Die Beschwerdeführer rügten, dass sie nach ihrer Versetzung in den Warte- (und Ruhestand) bzw. nach ihrer Entlassung aus dem Offiziersdienst keinen Zugang zu einem staatlichen Gericht gehabt hätten, um die Entscheidung anzufechten. Die Beschwerdeführer sind Andreas Baudler, 1950 geboren, amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Ravensburg, sowie Roland Reuter, 1955 geboren, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Moers. Herr Baudler war seit 1982 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Böblingen und Herr Reuter seit 1986 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Utfort. Beide wurden 1994 nach Unstimmigkeiten mit ihren Gemeinden von der jeweiligen Kirche in den Wartestand versetzt, verbunden mit reduzierten Gehaltsbezügen. Herr Baudler wurde im Juni 1999 in den Schuldienst versetzt und ist seitdem als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschäftigungsverhältnisse sowie andere Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der kirchlichen Verwaltung fallen, sind der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen.</p>
<p>In seinen Entscheidungen in den Verfahren Baudler, Reuter und Müller gegen Deutschland (Beschwerdenummern <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=38254/04" target="_blank" title="EGMR, 20.12.2011 - 38254/04: Andreas Baudler ./. Deutschland">38254/04</a>, 39775/04 und 12986/04) erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die zugrundeliegenden Beschwerden mit einer Mehrheit der Stimmen für unzulässig. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<p>Die Beschwerdeführer in den Verfahren Baudler und Reuter waren beide als Pfarrer in evangelischen Gemeinden beschäftigt. Die Beschwerdeführer im Verfahren Müller waren als Offiziere für die Heilsarmee Deutschland tätig. Die Beschwerdeführer rügten, dass sie nach ihrer Versetzung in den Warte- (und Ruhestand) bzw. nach ihrer Entlassung aus dem Offiziersdienst keinen Zugang zu einem staatlichen Gericht gehabt hätten, um die Entscheidung anzufechten.<br />
Die Beschwerdeführer sind Andreas Baudler, 1950 geboren, amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Ravensburg, sowie Roland Reuter, 1955 geboren, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Moers.</p>
<p>Herr Baudler war seit 1982 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Böblingen und Herr Reuter seit 1986 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Utfort. Beide wurden 1994 nach Unstimmigkeiten mit ihren Gemeinden von der jeweiligen Kirche in den Wartestand versetzt, verbunden mit reduzierten Gehaltsbezügen. Herr Baudler wurde im Juni 1999 in den Schuldienst versetzt und ist seitdem als Pfarrer für Religionsunterricht tätig. Herr Reuter wurde 1998 in den Ruhestand versetzt.</p>
<p>Herr Baudler und Herr Reuter betrieben jeweils erfolglos ein Verfahren vor den innerkirchlichen Instanzen gegen diese Entscheidungen und die damit einhergehenden Gehaltskürzungen sowie Einschränkungen bei der Sozialversicherung. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre jeweiligen Verfassungsbeschwerden 1999 mit der Begründung nicht zur Entscheidung an, die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2307/94" target="_blank" title="BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94">2 BvR 2307/94</a> bzw. 2 BvR 1635/96).</p>
<p>Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage bei den Verwaltungsgerichten, die diese für unzulässig erklärten, weil das kirchliche Dienstrecht in den Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten falle. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der Bestandteil des Grundgesetzes ist, umfasse nicht nur das Recht der Kirchen, Stellen frei von staatlichem Einfluss zu besetzen, sondern auch das Recht, die für diese Stellen erforderlichen Eigenschaften sowie die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten festzulegen. Die Kirchen hätten außerdem keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz gemacht. Folglich sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben.</p>
<p>Am 27. Januar 2004 nahm der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine zweite Verfassungsbeschwerde Herrn Baudlers nicht zur Entscheidung an (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 496/01" target="_blank" title="BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496/01">2 BvR 496/01</a>). Herr Baudler hatte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach staatliche Gerichte eine beschränkte Überprüfung kirchlicher Maßnahmen vornehmen und diese auf ihre Wirksamkeit (nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit) hin überprüfen könnten, d.h. befugt seien, zu prüfen, ob die strittige Maßnahme mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass im Fall Herrn Baudlers nichts den Schluss zulasse, dass die Maßnahme im Sinne der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe willkürlich oder unwirksam gewesen sei. Im Mai 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht eine zweite Verfassungsbeschwerde Herrn Reuters nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 1327/03).</p>
<p>Die Beschwerdeführer, Hanna und Peter Müller, 1951 bzw. 1952 geboren, sind ein schweizerisch-deutsches Ehepaar und leben in Aarau (Schweiz). 1975 traten sie in den Offiziersdienst der Heilsarmee ein und unterzeichneten eine Verpflichtungserklärung, in der sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht bei der Heilsarmee &#8220;angestellt&#8221; zu sein und keinen Arbeitsvertrag mit ihr abzuschließen.</p>
<p>Während ihrer Tätigkeit im missionarischen Dienst beanstandete der Vorgesetzte ihre Arbeit; insbesondere hielt er ihnen Mängel in der Buchführung und den Zustand der Räumlichkeiten vor. Die Heilsarmee versetzte die Beschwerdeführer zunächst in die Schweiz und stellte sie im Januar 2001 &#8220;indisponibel&#8221;; anschließend wurde ihr Offiziersdient für beendet erklärt, da sie dafür nicht mehr tauglich seien.</p>
<p>Ohne die Untersuchungskommission der Heilsarmee angerufen zu haben, fochten die Beschwerdeführer die Beendigung ihres Offiziersdienstes vor den deutschen Zivilgerichten an und forderten Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum von März bis November 2001. Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof erklärten die Beschwerde zwar für zulässig, wiesen sie aber als unbegründet ab. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2000 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 271/99" target="_blank" title="V ZR 271/99 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 271/99</a>), wonach die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme der Prüfung staatlicher Gerichte unterliege, zwar nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit zu entscheiden, der Prüfungsumfang der staatlichen Gerichte aber begrenzt sei. Wenn die Abwägung zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und dem Recht des Betroffenen zu dem Schluss führe, dass eine kirchliche Maßnahme ausschließlich in den Geltungsbereich des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen falle, könnten die staatlichen Gerichte diese Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen, d.h. untersuchen, ob die strittige Maßnahme mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lasse nichts den Schluss zu, dass die Entlassung der Beschwerdeführer gegen diese Grundsätze verstoßen habe.<br />
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass den umstrittenen Entscheidungen über die kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse in den Verfahren Baudler und Reuter die jeweiligen Bestimmungen der Kirchen zur Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Geistlichen zugrunde lagen. Die Beschäftigungsverhältnisse waren also nicht durch staatliches, sondern ausschließlich durch kirchliches Recht geregelt. Die Verwaltungsgerichte hatten, ihrer ständigen Rechtsprechung folgend, entschieden, dass die angefochtenen Maßnahmen eindeutig eine innerkirchliche Angelegenheit seien und nicht von staatlichen Gerichten geprüft werden könnten. Der Bundesgerichtshof hatte 2000 zwar eine neue Rechtsprechung zu dieser Frage begründet. Nach Auffassung des Gerichtshofs hatten die Beschwerdeführer allerdings nicht dargelegt, inwieweit diese Rechtsprechung auf ihre Situation anwendbar war.</p>
<p>Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren kein nach deutschem Recht anerkanntes Recht betrafen, so dass <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Artikel 6 EMRK</a> zum Tragen käme.</p>
<p>Im Hinblick auf den Fall Müller stellte der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof der Auffassung waren, dass ihre Befugnis zur Überprüfung der Entscheidung der Heilsarmee, die Beschwerdeführer zu entlassen, darauf beschränkt sei, zu untersuchen, ob die Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Im Unterschied zu den Fällen Baudler und Reuter konnten sich die Beschwerdeführer also auf ein nach deutschem Recht anerkanntes Recht berufen, Artikel 6 war folglich anwendbar.</p>
<p>Die Beschwerdeführer hatten vor den Zivilgerichten Klage erheben können, sie bemängelten aber den beschränkten Prüfungsumfang der Gerichte. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass diese Beschränkung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung zurückzuführen ist. Weiterhin stellte er fest, dass die deutschen Gerichte berücksichtigt hatten, dass die Beschwerdeführer die Untersuchungskommission der Heilsarmee nicht angerufen hatten, um ihre Entlassung anzufechten, und dass nach Auffassung der deutschen Gerichte nichts darauf hingewiesen habe, dass die Entscheidung der Heilsarmee willkürlich gewesen wäre oder den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung widersprochen hätte.</p>
<p>Der Gerichtshof war folglich der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht behaupten konnten, ihnen sei das Recht vorenthalten worden, im Hinblick auf ihre Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu erzielen.</p>
<p>Angesichts dieser Überlegungen erklärte der Gerichtshof mit einer Mehrheit der Stimmen alle drei Beschwerden für unzulässig.<br />
EGMR 20.12.2011, Beschwerde-Nr. 38254 / 04, 39775/04 und 12986/04<br />
Quelle: EGMR</p>
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		<item>
		<title>Vom Arbeitgeber geforderter Krankenkassenwechsel stellt wettbewerbswidriges Verhalten dar.</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Jan 2012 14:02:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der durch den Arbeitgeber verlangte Krankenkassenwechsel als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der durch den Arbeitgeber verlangte Krankenkassenwechsel als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.</p>
<p>Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.</p>
<p>Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte – betreibe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug.<br />
Dagegen hat die Klinik Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der zuständige Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.</p>
<p>Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 8.12.2011 zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist. </p>
<p>Brandenburg, den 27. Dezember 2011<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 18/11" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 08.12.2011 - 6 U 18/11">6 U 18/11</a> – Landgericht Frankfurt (Oder) 31 O 157/10)<br />
LG Frankfurt (Oder) 21.1.2011, 31 O 157 / 10<br />
Quelle: Pressestelle OLG Brandenburg </p>
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		</item>
		<item>
		<title>UG (haftungsbeschränkt) als Verwalterin einer WEG unzulässig</title>
		<link>http://www.truelaw.de/ug-haftungsbeschrankt-als-verwalterin-einer-weg-unzulassig/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ug-haftungsbeschrankt-als-verwalterin-einer-weg-unzulassig</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 16:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Ist bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (§ 5aGmbHG) nach Abzug der Gründungskosten das zur Verfügung stehende Kapital im Falle einer Inanspruchnahme des Verwalters auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen so gering, dass die Ansprüche wirtschaftlich ins Leere laufen würden, ist diese Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls ungeeignet. Dem könnte nur das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme oder sonstige Sicherheitsleistungen in entsprechender Höhe entgegenwirken. LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2011 &#8211; 11S 7/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (§ 5aGmbHG) nach Abzug der Gründungskosten das zur Verfügung stehende Kapital im Falle einer Inanspruchnahme des Verwalters auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen so gering, dass die Ansprüche wirtschaftlich ins Leere laufen würden, ist diese Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls ungeeignet. Dem könnte nur das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme oder sonstige Sicherheitsleistungen in entsprechender Höhe entgegenwirken.</p>
<p>LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2011 &#8211; 11S 7/10</p>
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		<title>Ein GmbH-Geschäftsführer haftet aufgrund der Verletzung von Organisationspflichten nur bei Vorliegen einer Garantenstellung</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 08:03:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2048</guid>
		<description><![CDATA[Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH ihm obliegende Organisationspflichten haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Ausnahmsweise könnte eine Eigenhaftung des Geschäftsführers dann greifen, wenn aufgrund der Betriebsorganisation Rechtsgutsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten. Auch wenn Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Vertragspartner verletzen führt dies nicht zu einer Eigenhaftung des Geschäftsführers aus. Die Mitarbeiter der GmbH handeln für die Gesellschaft und sind nicht Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)  ihres Geschäftsführers; zudem ist ihr Wissen nur der GmbH zuzurechnen (§ 166 BGB).  (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2011 &#8211; 3 U 89/10)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH ihm obliegende Organisationspflichten haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Ausnahmsweise könnte eine Eigenhaftung des Geschäftsführers dann greifen, wenn aufgrund der Betriebsorganisation Rechtsgutsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten. Auch wenn Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Vertragspartner verletzen führt dies nicht zu einer Eigenhaftung des Geschäftsführers aus. Die Mitarbeiter der GmbH handeln für die Gesellschaft und sind nicht Verrichtungsgehilfen (§ <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=831">831</a> BGB)  ihres Geschäftsführers; zudem ist ihr Wissen nur der GmbH zuzurechnen (§ <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=166">166</a> BGB). <br />
(OLG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2011 &#8211; <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=OLGSCHLESWIG&amp;D=2011/06/29&amp;Az=3U8910">3 U 89/10</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwalt ist keine arbeitnehmerähnliche Person</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 18:49:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem freien Mandatsverhältnis aus,  ist er mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar und kann daher auch nicht als arbeitnehmerähnlich i.?S. § 5  ArbGG angesehen werden. (LAG Köln, Beschl. v. 3. 2. 2011– 6 Ta 409/10 )]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem freien Mandatsverhältnis aus,  ist er mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar und kann daher auch nicht als arbeitnehmerähnlich i.?S. § 5  ArbGG angesehen werden. (LAG Köln, Beschl. v. 3. 2. 2011– <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ta 409/10" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 03.02.2011 - 6 Ta 409/10">6 Ta 409/10</a> )</p>
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		<title>Notwendige Angaben in einem Verschmelzungsvertrag</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 18:47:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2044</guid>
		<description><![CDATA[Angaben zur Gewährung von Rechten oder von Vorteilen i.?S. von § 5 UmWG müssen in Verschmelzungsverträgen nur dann gemacht werden, wenn solche auch gewährt werden; bei Nichtgewährung bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Rechte oder Vorteile nicht gewährt werden. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4. 4. 2011 ? 20 W 466/10)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Angaben zur Gewährung von Rechten oder von Vorteilen i.?S. von § 5 UmWG müssen in Verschmelzungsverträgen nur dann gemacht werden, wenn solche auch gewährt werden; bei Nichtgewährung bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Rechte oder Vorteile nicht gewährt werden. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4. 4. 2011 ? <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 466/10" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 20 W 466/10">20 W 466/10</a>)</p>
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		<title>Urlaub kann bei Arbeitsunfähigkeit nicht endlos angespart werden</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 18:28:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der nationale Gesetzgeber kann durch eine  Regelung die Möglichkeit zur Ansammlung von Ansprüchen auf während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Erholungsurlaubs zeitlich begrenzen.Gerichtshof der Europäischen Union ( Urteil vom 22.11.2011 &#8211; C-214/10 -)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der nationale Gesetzgeber kann durch eine  Regelung die Möglichkeit zur Ansammlung von Ansprüchen auf während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Erholungsurlaubs zeitlich begrenzen.Gerichtshof der Europäischen Union ( Urteil vom 22.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-214/10" target="_blank" title="C-214/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-214/10</a> -)</p>
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		<title>Links</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Vic24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Folgende Seiten möchten wir Ihnen empfehlen: JuraPortal24]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Seiten möchten wir Ihnen empfehlen:</p>
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