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	<title>Truelsen Rechtsanwälte</title>
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		<title>Unitymedia Werbeslogan „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist in mehrfacher Hinsicht irreführend.</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 13:09:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unitymedia Werbeslogan „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. OLG Köln gibt Konkurrenzunternehmen Recht und untersagt die Verwendung dieses Slogans. Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH &#038; Co. KG warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien „doppelt so schnell wie normales DSL“. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2011 (Az. 6 U 146/11 und 6 U 150/11) die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei: Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unitymedia Werbeslogan „Doppelt so schnell wie normales DSL“ ist in mehrfacher Hinsicht irreführend. OLG Köln gibt Konkurrenzunternehmen Recht und untersagt die Verwendung dieses Slogans.</p>
<p>Die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH &#038; Co. KG warben damit, die von ihnen angebotenen Internetverbindungen seien „doppelt so schnell wie normales DSL“. Auf Antrag eines Konkurrenzanbieters hatte das Landgericht Köln diese Werbung per einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 146/11" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 16.12.2011 - 6 U 146/11">6 U 146/11</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 150/11" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 16.12.2011 - 6 U 150/11">6 U 150/11</a>) die Entscheidungen des Landgerichts bestätigt, weil der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei: </p>
<p>Zum einen ergebe sich erst aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote, dass Unity Media unter „normalem“ DSL eine Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s verstehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ daher eine Übertragungsrate von 32.000 kbit/s meine. Tatsächlich würden jedoch von den Konkurrenten auch Internetverbindungen mit einer höheren Übertragungsrate als 16.000 kbit/s angeboten, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem Angebot von 32.000 kbit/s nicht in jedem Fall doppelt so schnell sei wie andere Anbieter. Beim Upload von Daten bleibe das Angebot der Antragsgegnerin mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragstellerin zurück, die ihren Kunden bis zu 10 Mbit/s Uploadgeschwindigkeit zur Verfügung stelle. Drittens schließlich erwecke das Angebot einer doppelt schnellen DSL-Verbindung in der konkret veröffentlichten Fassung den (falschen) Eindruck, dass es hierfür auf weitere Faktoren, wie etwa die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, gar nicht ankomme, sondern der Kunde nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde kommunizieren können als beim vorherigen Anbieter.</p>
<p>Gegen die beiden Urteile ist kein Rechtsmittel gegeben.</p>
<p>OLG Köln 16.12.2011, 6 U 146 / 11 u.a.<br />
Quelle: Pressestelle OLG Köln</p>
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		<title>Beschäftigungsverhältnisse der kirchlichen Verwaltung sind der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen.</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 07:33:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Beschäftigungsverhältnisse sowie andere Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der kirchlichen Verwaltung fallen, sind der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen. In seinen Entscheidungen in den Verfahren Baudler, Reuter und Müller gegen Deutschland (Beschwerdenummern 38254/04, 39775/04 und 12986/04) erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die zugrundeliegenden Beschwerden mit einer Mehrheit der Stimmen für unzulässig. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerdeführer in den Verfahren Baudler und Reuter waren beide als Pfarrer in evangelischen Gemeinden beschäftigt. Die Beschwerdeführer im Verfahren Müller waren als Offiziere für die Heilsarmee Deutschland tätig. Die Beschwerdeführer rügten, dass sie nach ihrer Versetzung in den Warte- (und Ruhestand) bzw. nach ihrer Entlassung aus dem Offiziersdienst keinen Zugang zu einem staatlichen Gericht gehabt hätten, um die Entscheidung anzufechten. Die Beschwerdeführer sind Andreas Baudler, 1950 geboren, amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Ravensburg, sowie Roland Reuter, 1955 geboren, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Moers. Herr Baudler war seit 1982 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Böblingen und Herr Reuter seit 1986 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Utfort. Beide wurden 1994 nach Unstimmigkeiten mit ihren Gemeinden von der jeweiligen Kirche in den Wartestand versetzt, verbunden mit reduzierten Gehaltsbezügen. Herr Baudler wurde im Juni 1999 in den Schuldienst versetzt und ist seitdem als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beschäftigungsverhältnisse sowie andere Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der kirchlichen Verwaltung fallen, sind der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen.</p>
<p>In seinen Entscheidungen in den Verfahren Baudler, Reuter und Müller gegen Deutschland (Beschwerdenummern <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=38254/04" target="_blank" title="EGMR, 20.12.2011 - 38254/04: Andreas Baudler ./. Deutschland">38254/04</a>, 39775/04 und 12986/04) erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die zugrundeliegenden Beschwerden mit einer Mehrheit der Stimmen für unzulässig. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.</p>
<p>Die Beschwerdeführer in den Verfahren Baudler und Reuter waren beide als Pfarrer in evangelischen Gemeinden beschäftigt. Die Beschwerdeführer im Verfahren Müller waren als Offiziere für die Heilsarmee Deutschland tätig. Die Beschwerdeführer rügten, dass sie nach ihrer Versetzung in den Warte- (und Ruhestand) bzw. nach ihrer Entlassung aus dem Offiziersdienst keinen Zugang zu einem staatlichen Gericht gehabt hätten, um die Entscheidung anzufechten.<br />
Die Beschwerdeführer sind Andreas Baudler, 1950 geboren, amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Ravensburg, sowie Roland Reuter, 1955 geboren, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Moers.</p>
<p>Herr Baudler war seit 1982 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Böblingen und Herr Reuter seit 1986 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Utfort. Beide wurden 1994 nach Unstimmigkeiten mit ihren Gemeinden von der jeweiligen Kirche in den Wartestand versetzt, verbunden mit reduzierten Gehaltsbezügen. Herr Baudler wurde im Juni 1999 in den Schuldienst versetzt und ist seitdem als Pfarrer für Religionsunterricht tätig. Herr Reuter wurde 1998 in den Ruhestand versetzt.</p>
<p>Herr Baudler und Herr Reuter betrieben jeweils erfolglos ein Verfahren vor den innerkirchlichen Instanzen gegen diese Entscheidungen und die damit einhergehenden Gehaltskürzungen sowie Einschränkungen bei der Sozialversicherung. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre jeweiligen Verfassungsbeschwerden 1999 mit der Begründung nicht zur Entscheidung an, die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 2307/94" target="_blank" title="BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94">2 BvR 2307/94</a> bzw. 2 BvR 1635/96).</p>
<p>Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage bei den Verwaltungsgerichten, die diese für unzulässig erklärten, weil das kirchliche Dienstrecht in den Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten falle. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der Bestandteil des Grundgesetzes ist, umfasse nicht nur das Recht der Kirchen, Stellen frei von staatlichem Einfluss zu besetzen, sondern auch das Recht, die für diese Stellen erforderlichen Eigenschaften sowie die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten festzulegen. Die Kirchen hätten außerdem keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz gemacht. Folglich sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben.</p>
<p>Am 27. Januar 2004 nahm der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine zweite Verfassungsbeschwerde Herrn Baudlers nicht zur Entscheidung an (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 496/01" target="_blank" title="BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496/01">2 BvR 496/01</a>). Herr Baudler hatte sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach staatliche Gerichte eine beschränkte Überprüfung kirchlicher Maßnahmen vornehmen und diese auf ihre Wirksamkeit (nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit) hin überprüfen könnten, d.h. befugt seien, zu prüfen, ob die strittige Maßnahme mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass im Fall Herrn Baudlers nichts den Schluss zulasse, dass die Maßnahme im Sinne der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe willkürlich oder unwirksam gewesen sei. Im Mai 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht eine zweite Verfassungsbeschwerde Herrn Reuters nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 1327/03).</p>
<p>Die Beschwerdeführer, Hanna und Peter Müller, 1951 bzw. 1952 geboren, sind ein schweizerisch-deutsches Ehepaar und leben in Aarau (Schweiz). 1975 traten sie in den Offiziersdienst der Heilsarmee ein und unterzeichneten eine Verpflichtungserklärung, in der sie sich ausdrücklich damit einverstanden erklärten, nicht bei der Heilsarmee &#8220;angestellt&#8221; zu sein und keinen Arbeitsvertrag mit ihr abzuschließen.</p>
<p>Während ihrer Tätigkeit im missionarischen Dienst beanstandete der Vorgesetzte ihre Arbeit; insbesondere hielt er ihnen Mängel in der Buchführung und den Zustand der Räumlichkeiten vor. Die Heilsarmee versetzte die Beschwerdeführer zunächst in die Schweiz und stellte sie im Januar 2001 &#8220;indisponibel&#8221;; anschließend wurde ihr Offiziersdient für beendet erklärt, da sie dafür nicht mehr tauglich seien.</p>
<p>Ohne die Untersuchungskommission der Heilsarmee angerufen zu haben, fochten die Beschwerdeführer die Beendigung ihres Offiziersdienstes vor den deutschen Zivilgerichten an und forderten Gehaltsnachzahlungen für den Zeitraum von März bis November 2001. Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof erklärten die Beschwerde zwar für zulässig, wiesen sie aber als unbegründet ab. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2000 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 271/99" target="_blank" title="V ZR 271/99 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 271/99</a>), wonach die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme der Prüfung staatlicher Gerichte unterliege, zwar nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit zu entscheiden, der Prüfungsumfang der staatlichen Gerichte aber begrenzt sei. Wenn die Abwägung zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und dem Recht des Betroffenen zu dem Schluss führe, dass eine kirchliche Maßnahme ausschließlich in den Geltungsbereich des Selbstverwaltungsrechts der Kirchen falle, könnten die staatlichen Gerichte diese Maßnahme nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen, d.h. untersuchen, ob die strittige Maßnahme mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lasse nichts den Schluss zu, dass die Entlassung der Beschwerdeführer gegen diese Grundsätze verstoßen habe.<br />
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass den umstrittenen Entscheidungen über die kirchlichen Beschäftigungsverhältnisse in den Verfahren Baudler und Reuter die jeweiligen Bestimmungen der Kirchen zur Regelung der Dienstverhältnisse ihrer Geistlichen zugrunde lagen. Die Beschäftigungsverhältnisse waren also nicht durch staatliches, sondern ausschließlich durch kirchliches Recht geregelt. Die Verwaltungsgerichte hatten, ihrer ständigen Rechtsprechung folgend, entschieden, dass die angefochtenen Maßnahmen eindeutig eine innerkirchliche Angelegenheit seien und nicht von staatlichen Gerichten geprüft werden könnten. Der Bundesgerichtshof hatte 2000 zwar eine neue Rechtsprechung zu dieser Frage begründet. Nach Auffassung des Gerichtshofs hatten die Beschwerdeführer allerdings nicht dargelegt, inwieweit diese Rechtsprechung auf ihre Situation anwendbar war.</p>
<p>Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren kein nach deutschem Recht anerkanntes Recht betrafen, so dass <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" target="_blank" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Artikel 6 EMRK</a> zum Tragen käme.</p>
<p>Im Hinblick auf den Fall Müller stellte der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof der Auffassung waren, dass ihre Befugnis zur Überprüfung der Entscheidung der Heilsarmee, die Beschwerdeführer zu entlassen, darauf beschränkt sei, zu untersuchen, ob die Entscheidung mit den Grundsätzen der Rechtsordnung, wie dem Willkürverbot, den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung, vereinbar sei. Im Unterschied zu den Fällen Baudler und Reuter konnten sich die Beschwerdeführer also auf ein nach deutschem Recht anerkanntes Recht berufen, Artikel 6 war folglich anwendbar.</p>
<p>Die Beschwerdeführer hatten vor den Zivilgerichten Klage erheben können, sie bemängelten aber den beschränkten Prüfungsumfang der Gerichte. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass diese Beschränkung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung zurückzuführen ist. Weiterhin stellte er fest, dass die deutschen Gerichte berücksichtigt hatten, dass die Beschwerdeführer die Untersuchungskommission der Heilsarmee nicht angerufen hatten, um ihre Entlassung anzufechten, und dass nach Auffassung der deutschen Gerichte nichts darauf hingewiesen habe, dass die Entscheidung der Heilsarmee willkürlich gewesen wäre oder den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung widersprochen hätte.</p>
<p>Der Gerichtshof war folglich der Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht behaupten konnten, ihnen sei das Recht vorenthalten worden, im Hinblick auf ihre Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu erzielen.</p>
<p>Angesichts dieser Überlegungen erklärte der Gerichtshof mit einer Mehrheit der Stimmen alle drei Beschwerden für unzulässig.<br />
EGMR 20.12.2011, Beschwerde-Nr. 38254 / 04, 39775/04 und 12986/04<br />
Quelle: EGMR</p>
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		<title>Vom Arbeitgeber geforderter Krankenkassenwechsel stellt wettbewerbswidriges Verhalten dar.</title>
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		<pubDate>Sat, 21 Jan 2012 14:02:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der durch den Arbeitgeber verlangte Krankenkassenwechsel als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der durch den Arbeitgeber verlangte Krankenkassenwechsel als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.</p>
<p>Einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, wurde bereits im Einstellungsgespräch mitgeteilt, Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses sei der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei. Die Arbeitnehmerin widerrief jedoch in der Folgezeit diesen Krankenkassenbeitritt. Das befristete Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin wurde nach einem Personalgespräch, in dem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, nicht verlängert.</p>
<p>Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Arbeitnehmerin als Zeugin der Klage stattgegeben und die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, ein solches Verhalten zu unterlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klinik habe gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es sei Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Das Landgericht hat der Verurteilung die Aussage der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt und ist der Argumentation der Klinik nicht gefolgt, die Zeugin – die inzwischen einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte – betreibe wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug.<br />
Dagegen hat die Klinik Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegt. Der zuständige Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat die Klinik darauf hingewiesen, dass die Berufung keinen Erfolg haben könne, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Die Klinik hafte auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.</p>
<p>Nach diesem Hinweis hat die Klinik die Berufung am 8.12.2011 zurückgenommen, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist. </p>
<p>Brandenburg, den 27. Dezember 2011<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 18/11" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 08.12.2011 - 6 U 18/11">6 U 18/11</a> – Landgericht Frankfurt (Oder) 31 O 157/10)<br />
LG Frankfurt (Oder) 21.1.2011, 31 O 157 / 10<br />
Quelle: Pressestelle OLG Brandenburg </p>
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		<item>
		<title>UG (haftungsbeschränkt) als Verwalterin einer WEG unzulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 16:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2126</guid>
		<description><![CDATA[Ist bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (§ 5aGmbHG) nach Abzug der Gründungskosten das zur Verfügung stehende Kapital im Falle einer Inanspruchnahme des Verwalters auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen so gering, dass die Ansprüche wirtschaftlich ins Leere laufen würden, ist diese Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls ungeeignet. Dem könnte nur das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme oder sonstige Sicherheitsleistungen in entsprechender Höhe entgegenwirken. LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2011 &#8211; 11S 7/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist bei einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (§ 5aGmbHG) nach Abzug der Gründungskosten das zur Verfügung stehende Kapital im Falle einer Inanspruchnahme des Verwalters auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen so gering, dass die Ansprüche wirtschaftlich ins Leere laufen würden, ist diese Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls ungeeignet. Dem könnte nur das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme oder sonstige Sicherheitsleistungen in entsprechender Höhe entgegenwirken.</p>
<p>LG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2011 &#8211; 11S 7/10</p>
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		<title>Ein GmbH-Geschäftsführer haftet aufgrund der Verletzung von Organisationspflichten nur bei Vorliegen einer Garantenstellung</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 08:03:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.truelaw.de/?p=2048</guid>
		<description><![CDATA[Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH ihm obliegende Organisationspflichten haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Ausnahmsweise könnte eine Eigenhaftung des Geschäftsführers dann greifen, wenn aufgrund der Betriebsorganisation Rechtsgutsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten. Auch wenn Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Vertragspartner verletzen führt dies nicht zu einer Eigenhaftung des Geschäftsführers aus. Die Mitarbeiter der GmbH handeln für die Gesellschaft und sind nicht Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)  ihres Geschäftsführers; zudem ist ihr Wissen nur der GmbH zuzurechnen (§ 166 BGB).  (OLG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2011 &#8211; 3 U 89/10)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH ihm obliegende Organisationspflichten haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft. Ausnahmsweise könnte eine Eigenhaftung des Geschäftsführers dann greifen, wenn aufgrund der Betriebsorganisation Rechtsgutsverletzungen zu Lasten Dritter unweigerlich auftreten müssten. Auch wenn Mitarbeiter der GmbH Pflichten gegenüber einem Vertragspartner verletzen führt dies nicht zu einer Eigenhaftung des Geschäftsführers aus. Die Mitarbeiter der GmbH handeln für die Gesellschaft und sind nicht Verrichtungsgehilfen (§ <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=831">831</a> BGB)  ihres Geschäftsführers; zudem ist ihr Wissen nur der GmbH zuzurechnen (§ <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=166">166</a> BGB). <br />
(OLG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2011 &#8211; <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=OLGSCHLESWIG&amp;D=2011/06/29&amp;Az=3U8910">3 U 89/10</a>)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwalt ist keine arbeitnehmerähnliche Person</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 18:49:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem freien Mandatsverhältnis aus,  ist er mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar und kann daher auch nicht als arbeitnehmerähnlich i.?S. § 5  ArbGG angesehen werden. (LAG Köln, Beschl. v. 3. 2. 2011– 6 Ta 409/10 )]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem freien Mandatsverhältnis aus,  ist er mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar und kann daher auch nicht als arbeitnehmerähnlich i.?S. § 5  ArbGG angesehen werden. (LAG Köln, Beschl. v. 3. 2. 2011– <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Ta 409/10" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 03.02.2011 - 6 Ta 409/10">6 Ta 409/10</a> )</p>
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		<title>Notwendige Angaben in einem Verschmelzungsvertrag</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 18:47:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Angaben zur Gewährung von Rechten oder von Vorteilen i.?S. von § 5 UmWG müssen in Verschmelzungsverträgen nur dann gemacht werden, wenn solche auch gewährt werden; bei Nichtgewährung bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Rechte oder Vorteile nicht gewährt werden. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4. 4. 2011 ? 20 W 466/10)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Angaben zur Gewährung von Rechten oder von Vorteilen i.?S. von § 5 UmWG müssen in Verschmelzungsverträgen nur dann gemacht werden, wenn solche auch gewährt werden; bei Nichtgewährung bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Rechte oder Vorteile nicht gewährt werden. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 4. 4. 2011 ? <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 466/10" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 20 W 466/10">20 W 466/10</a>)</p>
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		<title>Urlaub kann bei Arbeitsunfähigkeit nicht endlos angespart werden</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 18:28:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Truelsen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Der nationale Gesetzgeber kann durch eine  Regelung die Möglichkeit zur Ansammlung von Ansprüchen auf während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Erholungsurlaubs zeitlich begrenzen.Gerichtshof der Europäischen Union ( Urteil vom 22.11.2011 &#8211; C-214/10 -)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der nationale Gesetzgeber kann durch eine  Regelung die Möglichkeit zur Ansammlung von Ansprüchen auf während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Erholungsurlaubs zeitlich begrenzen.Gerichtshof der Europäischen Union ( Urteil vom 22.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-214/10" target="_blank" title="C-214/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-214/10</a> -)</p>
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		<title>Links</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 11:45:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Vic24</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Folgende Seiten möchten wir Ihnen empfehlen: JuraPortal24]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Seiten möchten wir Ihnen empfehlen:</p>
<p><a href="http://www.juraportal24.de/" target="_blank">JuraPortal24</a></p>
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